Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
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§ 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) schreibt für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor.
Die Verwaltung ist danach verpflichtet zu untersuchen, ob mit einer vorgesehenen Maßnahme ein politisches oder gesellschaftliches Ziel wirksam erreicht werden kann und ob die eingesetzten Ressourcen in einem angemessenen Verhältnis zu den erstrebten Ergebnissen stehen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob und wie eine staatliche Aufgabe durchgeführt werden soll.