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  • Kommunal- und Verwaltungsreform
  • Verwaltungsreform

Verwaltungsreform

Die Kommunal- und Verwaltungsreform zielt darauf, Zuständigkeiten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und Verfahrensabläufe zu optimieren. Bei den Zuständigkeitsverlagerungen kommen sowohl Übertragungen von der unmittelbaren Landesverwaltung auf kommunale Gebietskörperschaften und umgekehrt als auch Übertragungen innerhalb des kommunalen Bereiches in Betracht.

Verwaltungsstrukturen in Rheinland-Pfalz

Auf kommunaler Seite werden die öffentlichen Aufgaben von rechtlich eigenständigen Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Städten und Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen.

Übersicht über die rheinland-pfälzische Kommunalstruktur des Landes 

Auf staatlicher Seite werden die öffentlichen Aufgaben von den obersten Landesbehörden, den oberen Landesbehörden, den unteren Landesbehörden sowie den Landesbetrieben wahrgenommen. Eine Übersicht über die Struktur der Landesverwaltung finden Sie hier.  

Analyse des Status Quo

Im Rahmen einer Aufgabenkritik ist zunächst untersucht worden, inwieweit die derzeitigen Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen staatlicherseits überhaupt weiterhin unverändert wahrgenommen werden müssen oder ob sich auf einen staatlichen Aufgabenvollzug ganz oder teilweise verzichten lässt. In diesem Zusammenhang hat auch die wertfreie und ergebnisoffene Prüfung einer stärkeren Ausübung bisher von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunen erbrachten Leistungen durch Private stattgefunden. 

Sodann ist die gegenwärtige Verteilung der behördlichen Aufgabenzuständigkeiten zwischen unmittelbaren Landesbehörden und den Kommunalbehörden sowie auch innerhalb des kommunalen Bereichs umfassend hinterfragt worden. Gleiches hat für die Trägerschaft öffentlicher Einrichtungen gegolten. 

Neuverteilung bisheriger Zuständigkeiten

Die anschließende Neuverteilung bisheriger Zuständigkeiten aufgrund einer Aufgabenkritik ist vor allem nach den Grundsätzen der dauerhaften administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit, der Orts- und Bürgernähe mit dem jeweils sachlich gebotenen Abstand zur Aufgabe und des Sachzusammenhangs mit anderen Zuständigkeiten erfolgt. Das Zweite Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (GVBl. S. 402, BS 2020-7b) regelt zahlreiche Zuständigkeitsänderungen. Diese sind teilweise am 1. Januar 2011 und teilweise am 1. Januar 2012 umgesetzt worden.

Gesetzentwurf - Beteiligung und Gutachten

Kommunale Spitzenverbände beteiligten sich am zugrunde liegenden Gesetzentwurf. Auch zahlreiche andere Stellen außerhalb der Landesregierung wurden hierzu angehört.

Das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation Speyer, Universitätsprofessor Dr. Jan Ziekow, und die Technische Universität Kaiserslautern sowie Universitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich, haben eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung zum Gesetzentwurf durchgeführt. Ferner arbeitete Universitätsprofessor Dr. Dr. h. c. Joachim Jens Hesse, Internationales Institut für Staats- und Europawissenschaften in Berlin, zu einzelnen Fragen der Kommunal- und Verwaltungsreform eine umfangreiche gutachterliche Stellungnahme aus.

Ziele einer Änderung der Augabenwahrnehmung sind insbesondere:

  • der Verzicht auf die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen, die nicht mehr staatlicherseits wahrgenommen werden müssen;
  • die Erbringung derjenigen Leistungen der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen, die von Privaten erbracht werden können, durch Private, auch in der Form von Beleihungen;
  • die Entlastung der Ministerien von Aufgaben, die nicht zu ihrem Kernbestand gehören;
  • die Konzentration von Aufsichtsaufgaben, Aufgaben mit einem hohen Spezialisierungsgrad und notwendigerweise landeseinheitlich zu erledigenden Aufgaben bei den Behörden der mittleren Ebene der unmittelbaren Landesverwaltung;
  • die Übertragung möglichst vieler Zuständigkeiten für sonstige Aufgaben der unmittelbaren Landesverwaltung auf die Verwaltungen der kommunalen Ebenen unter Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Konnexitätsprinzips; Zuständigkeitsverlagerungen in der Regel auf die Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte; Verlagerung von Zuständigkeiten für publikumsintensive Aufgaben, die aus Gründen der Bürgernähe eine ortsnahe Erledigung angebracht sein lassen, von Aufgaben, die besondere Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse erfordern und von Aufgaben, die eine inhaltlich enge Verbindung mit bereits von örtlichen kommunalen Verwaltungen wahrgenommenen Angelegenheiten haben, auf die Ebene der großen kreisangehörigen Städte und der verbandsfreien Gemeinden und Städte und Verbandsgemeindeverwaltungen. 

Auf staatlicher Seite werden die öffentlichen Aufgaben von den obersten Landesbehörden, den Landesoberbehörden, den unteren Landesbehörden und den Landesbetrieben wahrgenommen. Ein übersichtliches Organigramm der Landesverwaltung finden Sie unten unter Downloads.

Die obersten Landesbehörden sind die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union sowie die Ministerien und der Rechnungshof. Die obersten Landesbehörden haben eine Leitungs- und Aufsichtsfunktion, die eine wesentliche Voraussetzung dafür bietet, dass die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen und Minister die ihnen gegenüber dem Landtag obliegende Verantwortung tragen können. Die Ministerien bereiten zum Beispiel die Gesetze vor und erlassen Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zur Ausführung der Gesetze.

Obere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen. Allgemeine Verwaltungsbehörden auf der Ebene der oberen Landesbehörden sind die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Daneben bestehen für bestimmte Verwaltungsaufgaben besondere obere Landesbehörden, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt.

Untere Landesbehörden sind einer oberen Landesbehörde zugeordnet. Auf dieser Ebene sind die Kreisverwaltungen Behörden der allgemeinen Landesverwaltung. Neben den Kreisverwaltungen gibt es auf dieser Stufe der Landesverwaltung verschiedene besondere staatliche Verwaltungsbehörden, z.B. Ämter für soziale Angelegenheiten, Dienstleistungszentren Ländlicher Raum, Finanzämter, Forstämter.
Weitere Einzelheiten – auch zu den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes finden Sie im Behördenverzeichnis unter http://www.rlp.de/verwaltung/behoerdenverzeichnis/ auf der Homepage der Landesregierung.

 

Auf kommunaler Seite werden die öffentlichen Aufgaben von rechtlich eigenständigen Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Städten und Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Eine Übersicht über die Struktur der rheinland-pfälzischen Kommunen finden Sie hier.

Den Landkreisen sind grundsätzlich die Aufgaben zugewiesen, für die die Größe und Verwaltungskraft der kreisangehörigen Kommunen nicht ausreicht. Die Kreisverwaltung übt ferner (insoweit als untere Landesbehörde) die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Verbandsgemeinden und Gemeinden (außer den großen kreisangehörigen Städten) aus.

Den kreisfreien Städten sind alle kommunalen Aufgaben zugewiesen; hier fallen also Kreis- und Gemeindeebene zusammen.

Die Verbandsgemeinden sind hauptamtlich verwaltete Gebietskörperschaften, denen unterschiedlich viele benachbarte Ortsgemeinden angehören. Sie nehmen neben den Ortsgemeinden Aufgaben der Gemeindeebene wahr. Die Verbandsgemeindeverwaltungen führen die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und Auftrag, wobei sie an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an die Entscheidungen der Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister gebunden sind.

Die verbandsfreien Städte und Gemeinden sowie die großen kreisangehörigen Städte sind größere Kommunen, die über eine eigene hauptamtliche Verwaltung verfügen und alle Aufgaben der Gemeindeebene wahrnehmen. Bei den großen kreisangehörigen Städten kommen einige Aufgaben der Kreisebene hinzu.

Die Ortsgemeinden sind ausschließlich ehrenamtlich verwaltet und nehmen alle Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeindeebene wahr, die nicht der Verbandsgemeinde übertragen sind.

KVR-Gesetz

Erstes Gesetz KVR 01                  

Zweites Gesetz KVR 01               

Gesetzentwurf 1. KVR-Gesetz LT-Drs. 15.4488 01                          (Stand: 20. April 2010)

Gesetzentwurf 2. KVR-Gesetz LT-Drs. 15.4489 01                          (Stand: 20. April 2010)

 

Regierungserklärung von Kurt Beck vom 30. Mai 2006

Regierungserklärung.pdf

Auszug aus der Regierungserklärung.pdf

Gutachten

Gesetzesfolgenabschätzung Kurzfassung b GFA 01

Gesetzesfolgenabschätzung Langfassung b GFA 01

Abstract b GFA

Gutachten Prof. Dr. Hesse

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