Blick auf den Rhein bei Filsen

Welterbe Oberes Mittelrheintal

Allgemeines

Das Gebiet des Welterbe Oberes Mittelrheintal erstreckt sich auf einer Länge von 67 Kilometer über beide Seiten des Rheins zwischen Rüdesheim und Bingen im Süden und Koblenz im Norden. Es reicht von Flusskilometer 526 bis 593 und umfasst eine Fläche von rund 620 Quadratkilometern. Es ist gekennzeichnet durch eine hohe Konzentration an bedeutenden Kulturdenkmälern in R(h)einkultur.

Mit der Anerkennung des Oberen Mittelrheintals als Weltkulturerbe durch die UNESCO im Jahr 2002 sind die besondere Bedeutung und Einzigartigkeit dieser Kulturlandschaft gewürdigt worden. Seither haben die vielen engagierten Akteure im Oberen Mittelrheintal Beachtliches geleistet, um die Attraktivität dieser außergewöhnlichen Tallandschaft zu erhalten und weiter zu steigern.

Das Welterbe Oberes Mittelrheintal ist nach kulturlandschaftlichen Kriterien auf Gemarkungsebene abgegrenzt und in eine Kernzone und einen Rahmenbereich untergliedert. Die Orts- und Verbandsgemeinden, die Landkreise Mayen-Koblenz, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Mainz-Bingen und der Rheingau-Taunus-Kreis und die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen haben sich im Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal zusammengeschlossen (https://www.welterbe-mittelrheintal.de/zweckverband-wom). Eine Karte des Gebietes finden Sie hier.

Managementplan

Welterbe Oberes Mittelrheintal und Kulturlandschaftsverträglichkeits-studie

Das Obere Mittelrheintal wurde als so genannte sich fortentwickelnde Kulturlandschaft in die UNESCO-Welterbeliste aufgenommen. Seitdem wurden viele Initiativen ergriffen, um den außergewöhnlichen universellen Wert des Weltkulturerbes Oberes Mittelrheintal zu erhalten, seine Integrität zu sichern und seine Attraktivität zu steigern. Dazu gehörte unter anderem der 2013 veröffentlichte Masterplan Welterbe Oberes Mittelrheintal.

Die UNESCO hat den Vertragsstaat in ihrer 41. Entscheidung im Jahr 2017 aufgefordert, einen Managementplan zu erstellen, der mit dem Masterplan und anderen bestehenden Plänen für das obere Mittelrheintal zusammengeführt und dem Welterbezentrum zur Prüfung vorgelegt wird. Parallel zum Managementplan erfolgt die Erstellung einer Kulturlandschaftsverträglichkeitsstudie für das Welterbe. Ziel dieser Studie ist es, ein einheitliches System zur Bewertung der Welterbeverträglichkeit größerer Planungs- und Bauprojekte (z.B. Hotelprojekte, Windenergie, Wohnungsbau, Verkehrsinfrastruktur etc.) zu schaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass solche Projekte schneller auf ihre Kompatibilität mit dem Welterbe geprüft werden können. Der zu erstellende Managementplan soll insbesondere aufzeigen, wie der OUV erhalten und gleichzeitig die nachhaltige Weiterentwicklung der Welterbestätte gewährleistet werden kann. 

Die Notwendigkeit des Managementplans basiert auf den täglichen Anforderungen des Managements sowie den erforderlichen Abstimmungsprozessen einer welterbeverträglichen Entwicklung. Somit muss der künftige Managementplan ein klar abgestimmtes und handlungsorientiertes Maßnahmenkonzept sein, das eine gemeinsame Wissensgrundlage schafft und damit das Welterbeverständnis aller Beteiligten erhöht.

Der Managenement Plan wird aktuell vom Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, dem Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und zahlreichen weiteren Akteuren erarbeitet.

Windenergie

Das UNESCO-Welterbe darf durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen auch außerhalb des Rahmenbereiches nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Festlegung findet ihre Grundlage in einem UNESCO-Beschluss aus dem Jahr 2021. Um diesem Beschluss Rechnung zu tragen wurden ein „Fachgutachten zur Kartierung von Ausschlusszonen für Windernergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs“ erstellt und weitere Windenergie-Ausschlusszonen angrenzend an den Rahmenbereich in der Vierten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV festgelegt, die jedoch nur für bestimmte Windenergie-Anlagengesamthöhen gelten. Der Ministerrat hat am 17.01.2023 die Fortschreibung des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen.

Die Rechtverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 30.01.2023 verkündet und kann hier heruntergeladen werden

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