Ausbildung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind im Rettungsdienst Rheinland-Pfalz tätig und wirken bei der Durchführung der Notfallrettung sowie des qualifizierten Krankentransports mit. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen durch Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten wahr und handeln unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorgaben sowie der fachlichen Weisungen der jeweils verantwortlichen Einsatzkräfte.
Für den Vollzug der Landesverordnung für die Ausbildung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan) ist in Rheinland-Pfalz das Ministerium des Innern und für Sport zuständig.
Zu den Aufgaben von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern zählen insbesondere die Mitwirkung bei der medizinischen Erstversorgung, Betreuung und Überwachung von Patientinnen und Patienten, die Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen sowie die Unterstützung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und Notärztinnen und Notärzten. Darüber hinaus gehören die Mitwirkung an der Einsatzvorbereitung und Einsatznachbereitung, die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln, hygienische Maßnahmen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der Einsätze zum Aufgabenbereich. Außerdem wirken Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in den Einheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes mit.
Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter ist in Rheinland-Pfalz durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan) vom 10. Dezember 2020 geregelt. Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung der für eine qualifizierte Mitwirkung im Rettungsdienst erforderlichen fachlichen, praktischen und sozialen Kompetenzen.
Die Ausbildung umfasst insgesamt 520 Stunden und gliedert sich in einen theoretisch-praktischen Ausbildungsteil mit einem Umfang von 240 Stunden an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte (dieser vermittelt insbesondere medizinische Grundlagen, rechtliche Rahmenbedingungen, einsatztaktische Abläufe sowie praktische Fertigkeiten), eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden, die zur Vermittlung praktischer Kenntnisse sowie dem Verständnis klinischer Versorgungsabläufe dient, eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden, in dem die praktische Tätigkeit im Rettungsdienst unter Anleitung erfolgt, einen Abschlusslehrgang mit einer Dauer von 40 Stunden, der der gezielten Vorbereitung auf die staatliche Prüfung dient und die staatliche Abschlussprüfung. Diese setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen.
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Qualifikation als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter erworben. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind damit befähigt im Rahmen der geltenden Vorschriften definierte rettungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen und im Team verantwortungsvoll mitzuwirken. Dabei assistieren sie dem notärztlichen Personal und den eingesetzten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern.
Auf Antrag kann die Ausbildung verlängert und verkürzt werden. Außerdem können gleichwertige europäische Ausbildungen anerkennt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium des Innern und für Sport, als das für Rettungswesen zuständige Ministerium, im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben. Anträge aus dem Downloadbereich sind vollständig ausgefüllt postalisch einzusenden oder an die Mailadresse rettsan(at)mdi.rlp.de zu senden.
Verkürzung: Auf Antrag kann das für das Rettungswesen zuständige Ministerium andere Ausbildungen ganz oder teilweise auf die Ausbildungsabschnitte der Rettungssanitäterausbildung anrechnen, soweit deren Inhalte und Umfang als gleichwertig anzusehen sind. Die Anrechnung kann sich auf einzelne oder mehrere Ausbildungsabschnitte beziehen (§ 2 Absatz 5 APORettSan).
Verlängerung: Auf Antrag kann das für das Rettungswesen zuständige Ministerium in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter abweichend von der Regelabschlussfrist von zwei Jahren innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren abgeschlossen wird. Die Ausbildung ist dabei grundsätzlich möglichst zusammenhängend zu absolvieren (§ 2 Absatz 2 APORettSan).
Anerkennung: Auf Antrag kann das für das Rettungswesen zuständige Ministerium eine in einem anderen Staat absolvierte Ausbildung anerkennen, sofern diese von einer Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen wurde und mit der Ausbildung nach den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist (§ 15 Absatz 3 APORettSan).
Hinweis: Für die Bearbeitung Ihres Antrages müssen gemäß Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) (AllgVwGebV RP 2025) Gebühren erhoben werden. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr richtet sich nach der jeweils einschlägigen lfd. Nrn. 13.16 - 13.18 der Anlage zum AllgVwGebV RP 2025.
Kontakt
Ministerium des Innern und für Sport
Referat 354
- Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz -
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
E-Mail: rettsan(at)mdi.rlp.de
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Weiterführende Links
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (APORettSan)
Rettungsdienstschulen in Rheinland-Pfalz