Öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht)

Das öffentliche Dienstrecht regelt die Bedingungen, unter denen die beamteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst tätig sind. Anders als bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden die Rechtsverhältnisse der Landesbeamtinnen und Landesbeamten nicht durch Tarifvertrag vereinbart, sondern durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt.

Das öffentliche Dienstrecht unterteilt sich in das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht.

Für die Gestaltung, Auslegung und Fortentwicklung des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts ist das Ministerium des Innern und für Sport zuständig. Zu nennen sind hier insbesondere das Landesbeamtengesetz, das Landesdisziplinargesetz, die Laufbahnverordnung, die Arbeits-, Urlaubs- und Nebentätigkeitsverordnung sowie das - auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geltende - Landespersonalvertretungsgesetz.

Das finanzielle öffentliche Dienstrecht (Besoldung und Versorgung, Beihilfen, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) sowie die Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören hingegen zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Finanzen.

Es gibt sowohl unmittelbare als auch mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Die etwa 70.000 unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten haben das Land, die circa 11.500 mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn.

Das Landesbeamtengesetz regelt zusammen mit dem Beamtenstatusgesetz die wesentlichen Rechte und Pflichten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten.

Das Landesdisziplinargesetz legt fest, wie Dienstvergehen, das heißt schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten, seitens der zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichte zu verfolgen sind.

Als Disziplinarmaßnahmen kommen ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten eine Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Frage.

Laufbahnrecht umfasst den Teil des Beamtenrechts, der die Voraussetzungen für die Einstellung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten regelt. Rechtsgrundlage ist neben dem Landesbeamtengesetz die Laufbahnverordnung. 

Die Arbeitszeit der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist in der Arbeitszeitverordnung geregelt und beträgt 40 Stunden wöchentlich.

Die Arbeitszeitverordnung enthält unter anderem Bestimmungen über gleitende und feste Arbeitszeiten, Zeitausgleich sowie Bereitschafts-, Nacht- und Schichtdienst.

Für verbeamtete Lehrkräfte gilt hingegen die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur.

Für Beamtinnen und Beamte gibt es verschiedene Formen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
(unter entsprechender Kürzung oder Wegfall der Dienstbezüge).

Hierzu liegt das Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz vor, das sowohl den Dienststellen als auch den Beamtinnen und Beamten Hinweise zu Anspruchsgrundlagen und Verfahrensweise gibt.

Die Urlaubsansprüche der Beamtinnen und Beamten sind in der Urlaubsverordnung geregelt, die im Wesentlichen drei Regelungsbereiche umfasst:

den Erholungsurlaub, der jeder Beamtin und jedem Beamten alljährlich in einer bestimmten, nach Tagen bemessenen Dauer zusteht,
den Sonderurlaub, der einer Beamtin oder einem Beamten nur aus besonderen förderungswürdigen oder persönlichen Anlässen, gegebenenfalls auch unter Wegfall der Dienstbezüge, gewährt werden kann, sowie
die Elternzeit, die eine Beamtin oder ein Beamter unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres oder seines Kindes beanspruchen kann.
Auch hierzu enthält das Informationsblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung weitere Hinweise.

Die Ausführungen zur Elternzeit im Informationsblatt Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: 17. Januar 2023) gelten für ab dem 1. Juli 2016 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder.
Für vor dem 1. Juli 2016 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gelten weiterhin die Ausführungen zur Elternzeit im Informationsblatt Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: 19. September 2013).

Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Von wenigen, genau abgegrenzten Ausnahmen abgesehen bedarf insbesondere die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung.

Ausführliche Informationen beinhaltet das Merkblatt und der Antrag über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz.

Der Personalrat vertritt die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der jeweiligen Dienststellenleitung. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Landespersonalvertretungsgesetz geregelt.

Die Bildung der Personalräte richtet sich nach der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen stehen Mustervordrucke zu Personalratswahlen zur Verfügung.