Sammlungsrecht

Vier Münzen fallen auf einen Tisch

Viele Bürgerinnen und Bürger spenden gerne für einen „guten Zweck“. Auf diese Spenden sind viele Organisationen im karitativen, kulturellen oder sozialen Bereich angewiesen, um ihre gemeinnützigen Ziele zu erfüllen. Solche Spenden können in Form von Geld oder Sachspenden geleistet werden, beispielsweise bei Haus- und Straßensammlungen, nach öffentlichen Aufrufen oder aufgrund von Spendenmailings.

Sammlungen werden in Rheinland-Pfalz von den Sammlungsbehörden, das sind die Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte sowie bei überregionalen Sammlungen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, überwacht.

Zur Überwachung gehören

  • die Genehmigung von erlaubnisbedürftigen Sammlungen,
  • die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Sammlung und 
  • einer dem beworbenen Zweck entsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages.

Wenn sich hierbei ergibt, dass unter dem Anschein eines „guten Zwecks“ unseriöse Sammlungen durchgeführt werden, kann die Sammlungsbehörde dem Veranstalter Auflagen machen oder sogar die Sammlung verbieten.

Weiterführende Links

Nähere Informationen zu den Rechtsgrundlagen und aktuellen Verfahren gibt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf ihrer Homepage.