Beglaubigungen

In bestimmten Fällen ist es erforderlich, dass Dokumente oder Unterschriften öffentlich oder amtlich beglaubigt werden. In welchen Fällen eine öffentliche oder eine amtliche Beglaubigung nötig ist und welche Stelle unter welchen Voraussetzungen eine solche Beglaubigung vornehmen darf, ist manchmal nicht einfach zu entscheiden. Deshalb haben das Ministerium des Innern und für Sport sowie das Ministerium der Justiz in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 28. Juli 2006 (MinBl. S. 165) hierzu Anwendungshinweise gegeben.

Auslandsbeglaubigungen/Apostille

Deutsche öffentliche Urkunden werden in vielen Fällen im Ausland nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die Bestätigung der Echtheit erfolgt entweder durch eine Auslandsbeglaubigung, der sich die Legalisation durch die Botschaft oder das Generalkonsulat/Konsulat des ausländischen Staates anschließt, in dem die Urkunde verwendet werden soll, oder durch eine Apostille. Zuständige Behörde für alle behördlichen Urkunden aus Rheinland-Pfalz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

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