Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Nahverkehr in Rheinland-Pfalz
Gemäß § 1 der Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs vom 25. November 2025 ist das Führen von Waffen und Messern in sämtlichen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs in Rheinland-Pfalz grundsätzlich verboten.
FAQs
Ziel ist es, die Sicherheit der Fahrgäste weiter zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl in Bus und Bahn nachhaltig zu stärken. Das Mitführen von Waffen und Messern im ÖPNV ist nicht erforderlich.
Das Verbot gilt seit dem 27. November 2025.
Verboten ist das Führen von Waffen und Messern in sämtlichen Verkehrsmitteln und seitlich umschlossenen Einrichtungen des ÖPNV in Rheinland-Pfalz. Das Verbot gilt für alle Personen, die den ÖPNV in Rheinland-Pfalz nutzen.
Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen.
Alle Messer, also auch solche, die dem alltäglichen Gebrauch (sog. Alltagsmesser), als Werkzeug (z. B. sog. Multitools) oder zu anderen Zwecken dienen, beispielsweise Küchen-, Taschen- und sonstige Gebrauchsmesser. Die Klingenlänge spielt keine Rolle.
ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr sowie in flexiblen Bedienungsformen, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn bei der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Verkehrsmittel des ÖPNV sind insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen, Linienbusse, der Fährverkehr und der Seilbahnverkehr. Auch Busse und Taxen im Schienenersatzverkehr zählen zum ÖPNV.
Einrichtungen des ÖPNV sind Bahnhofsgebäude, öffentlich zugängliche Bereiche der Bahnsteige sowie beidseitig begrenzte Zugänge zu Bahnhofsgebäuden und Bahnsteigen.
Nein! Das Führen von Reizstoffsprühgeräten (sog. Pfeffersprays) im ÖPNV ist verboten.
Handelsübliche Reizstoffsprühgeräte zur Tierabwehr (Tierabwehrsprays) sind, wenn sie als solche gekennzeichnet sind, rechtlich gesehen keine Waffen, da sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Das Mitführen von solchen Reizstoffsprühgeräten zur Tierabwehr ist daher nicht verboten.
Nein! Liegt keine andere Ausnahme vor, ist das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sog. SRS-Waffen) trotz Kleinem Waffenschein nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Waffen:
Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme eines Kleinen Waffenscheins, wenn die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,
Personen, die eine Waffe nach dem Waffengesetz nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,
Personen, die eine Waffe mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 und 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sowie nach § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden, in sonstiger Weise berechtigt sind oder die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,
Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil-, Brand- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.
Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Messern:
der Anlieferverkehr,
Gewerbetreibende, von ihnen Beauftragte und ihre Beschäftigten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
Personen, die ein Messer mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 und 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sowie nach § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,
das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen,
Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht,
Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem anerkannten Zweck führen.
Darüber hinaus kann die zuständige Kreisordnungsbehörde für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historische Darstellungen auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern zulassen.
Eine Schusswaffe gilt als zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Gleiches gilt für sonstige Waffen, die keine Schusswaffen sind.
Messer sind nicht zugriffsbereit, wenn sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden können.
Für den Transport von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zu § 1 Absatz 4 Waffengesetz und Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm gilt § 42a Absatz 2 Nummer 2 Waffengesetz; erforderlich ist ein verschlossenes Behältnis.
Um einen „allgemein anerkannten Zweck“ annehmen zu können, ist ein hinreichend konkreter Anlass erforderlich, der einen klaren Rückschluss auf den Zweck des Führens zulässt. Dieser fehlt beispielsweise, wenn ein Messer unverschlossen und zugriffsbereit für einen Eventualfall geführt wird.
Einen allgemein anerkannten Zweck darstellen kann beispielsweise die Nutzung eines Messers zum Verzehr von Speisen, je nach Einzelfall und insbesondere auf kleine Messer bezogen. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Messer nur kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird; sodann ist es wieder zu verstauen. Die reine Absicht der Nutzung eines Messers zum Verzehr von Speisen rechtfertigt allerdings nicht das zugriffsbereite Führen eines Messers im ÖPNV.
Das bloße Selbstverteidigungsinteresse stellt für sich genommen keinen allgemein anerkannten Zweck zum zugriffsbereiten Führen von Messern dar.
Die Polizei, aber auch die allgemeinen Ordnungsbehörden sind nach § 42c Waffengesetz befugt, zur Kontrolle der Waffen- und Messerverbote Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und Personen zu durchsuchen. Die Kontrolle setzt keinen konkreten Verdacht oder Anlass voraus. Die Kontrollen müssen diskriminierungsfrei erfolgen; die Auswahl der kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund, ist unzulässig.
Soweit keine Ausnahme vom Verbot des Führens von Waffen und Messern und somit ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt, können Messer sichergestellt und nach § 54 WaffG eingezogen werden. Darüber hinaus können eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit gefertigt und ein Bußgeld (Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro) verhängt werden.