Sonn- und Feiertagsrecht

Mandelblüte in der Pfalz

Sonn- und Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsrechtlich geschützt (Art. 140 Grundgesetz i.V. m. Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung).
Dasselbe gilt nach Art. 47 der Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Feiertage können wie folgt unterschieden werden:

  • kirchliche und religiöse Feiertage (z. B. Christi Himmelfahrt),
  • gesetzliche Feiertage (z. B. Tag der deutschen Einheit) und 
  • so genannte „stille“ Feiertage (z. B. Karfreitag).

Das rheinland-pfälzische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG) konkretisiert die verfassungsrechtlichen Regelungen. Es enthält Schutz- und Verbotsvorschriften, die die Sonn- und Feiertagsruhe der Bevölkerung gewährleisten sollen. Die zentrale Regelung des Feiertagsrechts ist das Arbeitsverbot an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages grundsätzlich widersprechen, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind beispielsweise nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz und dem Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) möglich.

    Stille Feiertage

    An den „stillen Feiertagen“ sind besondere Einschränkungen zu beachten, welche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

    Die wichtigsten „stillen Tage“ sind:

    1. Karfreitag,
    2. Allerheiligen,
    3. Volkstrauertag
    4. Totensonntag und
    5. Heiliger Abend (ab 13 Uhr). 

    So, 1. Januar 2023Neujahr
    Fr, 7. April 2023Karfreitag
    Mo, 10. April 2023Ostermontag
    Mo, 1. Mai 2023Tag der Arbeit
    Do, 18. Mai 2023Christi Himmelfahrt
    Mo, 29. Mai 2023Pfingstmontag
    Do, 8. Juni 2023Fronleichnam
    Di, 3. Oktober 2023Tag der Deutschen Einheit
    Mi, 1. November 2023Allerheiligen
    Mo, 25. Dezember 20231. Weihnachtstag
    Di, 26. Dezember 20232. Weihnachtstag