Sonn- und Feiertagsrecht

Mandelblüte in der Pfalz

Sonn- und Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsrechtlich geschützt (Art. 140 Grundgesetz i.V. m. Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung).
Dasselbe gilt nach Art. 47 der Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Feiertage können wie folgt unterschieden werden:

  • kirchliche und religiöse Feiertage (z. B. Christi Himmelfahrt),
  • gesetzliche Feiertage (z. B. Tag der deutschen Einheit) und 
  • so genannte „stille“ Feiertage (z. B. Karfreitag).

Das rheinland-pfälzische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG) konkretisiert die verfassungsrechtlichen Regelungen. Es enthält Schutz- und Verbotsvorschriften, die die Sonn- und Feiertagsruhe der Bevölkerung gewährleisten sollen. Die zentrale Regelung des Feiertagsrechts ist das Arbeitsverbot an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages grundsätzlich widersprechen, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind beispielsweise nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz und dem Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) möglich.

    Stille Feiertage

    An den „stillen Feiertagen“ sind besondere Einschränkungen zu beachten, welche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

    Die wichtigsten „stillen Tage“ sind:

    1. Karfreitag,
    2. Allerheiligen,
    3. Volkstrauertag
    4. Totensonntag und
    5. Heiliger Abend (ab 13 Uhr). 

    Mo, 1. Januar 2024Neujahr
    Fr, 29. März 2024Karfreitag
    Mo, 01. April 2024Ostermontag
    Mi, 1. Mai 2024Tag der Arbeit
    Do, 09. Mai 2024Christi Himmelfahrt
    Mo, 20. Mai 2024Pfingstmontag
    Do, 30. Mai 2024Fronleichnam
    Do, 3. Oktober 2024Tag der Deutschen Einheit
    Fr, 1. November 2024Allerheiligen
    Mi, 25. Dezember 20241. Weihnachtstag
    Do, 26. Dezember 20242. Weihnachtstag