Organisation des Katastrophenschutzes
Die Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Sie stimmen bei größeren Gefahren die Maßnahmen mit benachbarten Gebietskörperschaften – auch über die Landes- und Staatsgrenzen hinaus – ab und unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig.
Die Feuerwehren als Hauptträger des Katastrophenschutzes sind so organisiert, dass sie bei Gefahren aller Art und jeden Umfangs innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfsmaßnahmen einleiten können. Durch ein Verbundsystem
- der Maßnahmen der örtlichen Aufgabenträger,
- der gegenseitigen Hilfe,
- überörtlicher Maßnahmen der Landkreise,
- zentraler Maßnahmen des Landes und
- des Katastrophenschutzpotentials des Bundes (einschließlich Technisches Hilfswerk)
kann lageentsprechend wirksame Hilfe geleistet werden.
Die rechtliche Grundlage für eine umfassende Gefahrenabwehr ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Die aktuelle Gesamtausgabe finden Sie auf der Seite landesrecht.rlp.
Unter Federführung des Ministeriums des Innern und für Sport wurden bereits in der Vergangenheit Rahmen-, Alarm- und Einsatzpläne für verschiedene Gefahrenlagen entwickelt. So regelt beispielsweise der Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan Gesundheit die medizinische Primär- und Sekundärversorgung bei einem Massenanfall von Verletzten oder in anderer Weise gesundheitlich Geschädigten, sowie die Betreuung dieser und anderer durch ein Schadensereignis betroffenen Personen. Ergänzt werden diese allgemeinen Alarm- und Einsatzpläne durch spezielle Planungen der Fachressorts, wie etwa die Vorbereitung von Seuchenschutzmaßnahmen unter der Federführung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit (MWG). Die Landkreise und kreisfreien Städte erarbeiten auf der Basis der Rahmenpläne eigene Alarm- und Einsatzpläne für das jeweilige Gebiet. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Interseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Die Einheiten des Brand- und Katastrophenschutzes und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk arbeiten Einsatzlagen auf der Basis der behördlichen Einsatzpläne professionell und aus dem Stand heraus ab und leiten wirksame Hilfsmaßnahmen ein. Die Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (HiK) werden im Rahmen des Katastrophenschutzes mit Ihren Einheiten des Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes mit.
Das Land unterstützt die kommunalen Aufgabenträger bei Bedarf auch bei Einsätzen, etwa durch die Koordination zentraler Hilfeleistungspotentiale oder militärischer Kräfte. So sind die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier und das Ministerium des Innern und für Sport rund um die Uhr kurzfristig ansprechbar und können weitere erforderliche Maßnahmen in die Wege leiten. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion richtet je nach Lage eine Koordinierungsstelle Katastrophenschutz ein. In Ausnahmefällen, etwa für die Einsatzleitung bei Unfällen in kerntechnischen Anlagen, tritt dort eine Katastrophenschutzleitung zusammen.
Die Koordination für administrativ-organisatorische Entscheidungen auf der Ebene der Landesregierung übernimmt bei Bedarf der Krisenstab der Landesregierung.
Beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist ein Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) eingerichtet, das bei großflächigen Gefahren die Länder unterstützen kann. Über das gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern kann auch eine Unterstützung durch die Koordinierungseinrichtung der Europäischen Union, das Monitoring and Information Center (MIC) der Europäischen Kommission in Brüssel, angefordert werden. Weiterhin ist Informationsmaterial zu weiteren relevante Katastrophenschutz- und Selbsthilfethemen dort abrufbar. Überdies richtet der Bund zur Koordination zwischen den Bundesressorts und den Ländern bei Bedarf die Koordinierungsgruppe des Bundes und der Länder ein.
Der rheinland-pfälzische Katastrophenschutz ist mit der Konzeption "Katastrophenschutzstrukturen des Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes in Rheinland-Pfalz" der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (HiK) gut aufgestellt und für künftige Herausforderung gewappnet.
Die Konzeption wurde in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport (MDI), der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), der Landesfeuerwehrakademie (LFKA) und mit den kommunalen Aufgabenträgern abgestimmt und bildet die auch die Grundlage für das Landesförderprogramm zur finanziellen Unterstützung kommunaler Fahrzeugbeschaffungen im Bereich des Katastrophenschutzes.
Ziel der Konzeption ist es, in den rheinland-pfälzischen Gebietskörperschaften einheitliche Strukturen aufzubauen. Grundsätzlich entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte in eigener Verantwortung und Zuständigkeit darüber, in welchem Umfang sie welche Einheiten für den Bereich des Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes vorsehen. Die im Jahr 2008 in der zweiten Version vorgestellte Konzeption stellt mittlerweile jedoch die anerkannte Grundlage für die Strukturen im Katastrophenschutz dar.
Die Konzeption "Katastrophenschutzstrukturen des Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes in Rheinland-Pfalz" steht auf dieser Seite zum Download bereit.
Zur Ergänzung der Arzneimittelbevorratung im Bereich des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes hat das Ministerium des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit insgesamt acht Depots für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie ein Spezialdepot für Gegengifte für Notfälle mit zahlreichen Verletzten und Erkrankten (Massenanfall von Verletzten) eingerichtet. Weitere Informationen zu den Depots erhalten Sie im Downloadbereich.
Der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall liegt gemäß Artikel 73 des Grundgesetzes in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und ist somit Bundessache. Hingegen ist für den Katastrophenschutz im Frieden diese Befugnis gemäß Artikel 70 des Grundgesetzes den Ländern zugeordnet.
Es besteht eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Art, dass der friedensmäßige Katastrophenschutz auch im Verteidigungsfall Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt. Umgekehrt steht das durch den Bund finanzierte Ergänzungspotential für den Zivilschutz den Ländern auch für die Gefahrenabwehr im Frieden zur Verfügung.
Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern wird derzeit noch verstärkt und verbessert, um einerseits im Bedarfsfall über ein gemeinsames und schlagkräftiges System zur Schadensbekämpfung zu verfügen und andererseits Synergieeffekte zu erreichen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Das THW nimmt die in der Zuständigkeit des Bundes liegenden gesetzlichen Aufgaben der Technisch-Humanitären Hilfe wahr und versteht das Angebot der Nutzung seiner Ressourcen für Aufgaben der Länder und Kommunen als gleichrangig. Es sichert bei Einsätzen im In- und Ausland das menschliche Leben, die körperliche Unversehrtheit und lebenswichtige Güter.
Die Gefahrenabwehr im Einsatzfall stellt den Hauptzweck des THW dar. Darüber hinaus ist es aber auch mit Aufgaben in der Prävention und der Wiederherstellung betraut. Die freiwilligen Helferinnen und Helfer des THW bilden als Bürger aus allen sozialen Schichten und Berufen durch ihre Bereitschaft zur Hilfe für Menschen in Not die wesentliche Basis für das THW.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des THW.
Weiterführende Links
Downloads
Allgemeines
Abstimmungswege bei außergewöhnlichen Gefahren im Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz
Katastrophenschutzstrukturen des Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes in Rheinland-Pfalz
Berichte und Stellungnanhmen zur Flutkatastrophe 2021