Organisation des Rettungsdienstes
Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Konstellationen, in denen die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet ist. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfalltransportes, des Arztbegleiteten Patiententransportes und des Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen. Im Jahr 2020 wurde das Rettungsdienstgesetz (RettDG) umfassend novelliert.
Informieren Sie sich auf diesen Seiten über die gesetzlichen Regelungen und die Organisation des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz.
Die Effizienz des Rettungsdienstes beruht auf einer bestmöglichen Zusammenarbeit aller beteiligen Einrichtungen und Kräfte. Deshalb wurden auf der Grundlage des RettDG durch die Rettungsdienst-Zuständigkeitsverordnung (RettDZVO) vom 11. Januar 2000, GVBl. S. 29, BS 2128-1-1 sogenannte Rettungsdienstbereiche gebildet und alle dort vorhandenen Rettungsmittel der verschiedenen Organisationen zusammengefasst. Das Land Rheinland-Pfalz ist zurzeit in sieben Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können.
Die Leistellen sind mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig mit qualifizierten Mitarbeitern besetzt und erreichbar. Zu den Aufgaben der Leitstellen gehören unter anderem die Entgegennahme und Bearbeitung aller Hilfeersuchen, Regelung und Koordinierung der Einsätze aller Rettungsmittel, die Einsatzsteuerung sowie die Führungsunterstützung in der Allgemeinen Hilfe, im Rettungsdienst und im Brand- und Katastrophenschutz. Die Leitstellen bilden damit einen einheitlichen Meldekopf und sind über den europaweiten Notruf 112 kostenfrei erreichbar.
Rettungswachen sind durch die zuständigen Behörden so aufzustellen, dass im Notfalltransport jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach Eingang des Hilfeersuchens erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist). In den Rettungswachen sind die Rettungsmittel wie Rettungswagen (RTW), Notfallkrankenwagen (NKTW), Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NEF) und Krankentransportwagen (KTW) mit entsprechend ausgebildetem Personal stationiert.
Mitte der 1970-er Jahre folgte die Politik der Forderung, die bis dato bestehende gesetzliche Regelungslücke im Rettungsdienst zu schließen. Am 17. Dezember 1974 wurde das erste rheinland-pfälzische Rettungsdienstgesetz (GVBl. S 217) erlassen. Damit wurde der Rettungsdienst staatlich organisiert. Das Land wurde damals in 18 Rettungsdienstbereiche mit 18 Rettungsleitstellen aufgeteilt.
Mit der Gesetzesnovelle vom 5. April 2005, GVBl. S. 104 wurde unter anderem das Ziel verfolgt, in Rheinland-Pfalz künftig ausschließlich Integrierte Leitstellen des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes einzurichten, an denen alle Leistungserbringer des Rettungsdienstes sowie die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes angeschlossen sind. Weitere wichtige Änderungen waren
- die Verbesserung des medizinischen Qualitätsmanagements durch die Bestellung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD),
- die Sicherstellung der Notarztversorgung und
- die Einführung einer Wartezeit von 40 Minuten im Krankentransport.
Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichgesetzes vom 11. Februar 2020, GVBl. S. 33 wurden die gesetzlichen Regelungen umfassend novelliert und modernisiert. Die wichtigsten neuen Regelungen des seit 1. April 2020 in Kraft gesetzten RettDG sind
- die Anpassung an das europäische und nationale Vergaberecht,
- die Einführung des neuen Berufsbildes „Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter“,
- der Ausbau der Qualitätssicherung im Rettungsdienst und die Einführung einer neuen Gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung (GQS),
- Einführung der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Vorhalte- und Versorgungsplanung und der Rettungsdienststrukturen und –prozesse.
- Modernisierung und Sicherung der Finanzierung der Notärztinnen und Notärzte,
- Definition der Organisierten Ersten Hilfe im neuen § 5a RettDG.
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 9 RettDG ist seit dem 1. Januar 2021 auch die neue Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (APORettSan), GVBl. S. 797 in Kraft.
Der aktuelle Wortlaut des Gesetzes finden Sie in der Datenbank zum Landesrecht
Mit über 980.000 Einsätzen im Jahr erbringt der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz eine beachtliche Leistung.
In der Einsatzstatistik werden die mit den Kostenträgern abgerechneten Einsätze des bodengebundenen Rettungsdienstes und die Einsätze der mit Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber in Rheinland-Pfalz jährlich dokumentiert Die Zahlen werden von den Landesverbänden der Leistungserbringer zur Verfügung gestellt. Die Gesamtentwicklung der aktuell hinterlegten Statistik belegt die stetige Zunahme der Einsätze. Die aktuellen Zahlen sind als Einsatzstatistik des gesamten Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz zum Download eingestellt.
Ein wirksamer Rettungsdienst wäre ohne eine ausreichende finanzielle Grundlage nicht möglich. Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte haben auf Grund des Rettungsdienstgesetzes in einer sogenannten „Mischfinanzierung” die wesentlichen Investitionen für die technische Ausstattung sowie die bauliche Unterbringung der Leitstellen und Rettungswachen zu übernehmen.
Die Personalkosten der Integrierten Leitstellen teilen sich die Krankenversicherungen, das Land und die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 11 Abs. 1 RettDG.
Für die Leistungen des Rettungsdienstes werden Benutzungsentgelte erhoben, die zwischen den Landesverbänden der Sanitätsorganisation und den Kostenträgern vereinbart werden und der Genehmigung des Landes bedürfen.
Der Landesrettungsdienstplan enthält die organisatorischen und planerischen Vorgaben des Landes zur Durchführung des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz. Er legt die für die Durchführung der nach dem Rettungsdienstgesetz vorgegebenen Aufgaben in Form von Leitlinien und Planungszielen fest. Als Download finden Sie den Landesrettungsdienstplan.