Haushalt der Kommunen
Die grundlegenden Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft sind in den §§ 93 bis 114 der Gemeindeordnung (GemO) enthalten. Ein wesentliches Kernelement ist die Verpflichtung der Kommunen, für jedes Jahr eine Haushaltssatzung aufzustellen, der ein Haushaltsplan beizufügen ist. Im Haushaltsplan sind alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen und alle voraussichtlich anfallenden Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen. Zum Ende eines jeden Jahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden.
Haushaltsplan
Der Haushaltsplan dient dazu, den erforderlichen Finanzbedarf zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben festzustellen und zu decken. Mit dem Haushaltsplan ermächtigt der Gemeinderat die Verwaltung, die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und die erforderlichen Erträge und Einzahlungen zu beschaffen. Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben. Der Haushaltsplan ist gemäß § 93 Absatz 4 GemO in jedem Jahr auszugleichen.
Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Während im Haushaltsplan in detaillierter Form der voraussichtliche Finanzbedarf und die geplanten Deckungsmittel dargestellt werden, beschränkt sich die Haushaltssatzung darauf die jeweiligen Gesamtbeträge wiederzugeben. Des Weiteren setzt die Haushaltssatzung die Höhe der beabsichtigten Kreditaufnahmen, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen sowie die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer fest.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan treten stets zum 1. Januar eines Jahres in Kraft. Während des Haushaltsjahres können sie durch Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan geändert werden.
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen regeln nähere Einzelheiten über den Inhalt und die Bestandteile des Haushaltsplans, die Grundsätze für die Veranschlagung, den Haushaltsausgleich, die Bewirtschaftung und Überwachung, den Nachweis der Vermögensgegenstände sowie den Jahresabschluss.
Haushaltswirtschaft / Ergebnis der regionalisierten Steuerschätzung / Verzeichnis der Stationierungskräfte
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