Konnexitätsprinzip
Dem Schutz der kommunalen Finanzhoheit dient nicht zuletzt das Konnexitätsprinzip gemäß Artikel 49 Absatz 5 LV. Es verpflichtet das Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen, wenn es ihnen zusätzliche Aufgaben überträgt. Rheinland-Pfalz hat das strikte Konnexitätsprinzip im Jahr 2004 eingeführt. Es stellt sicher, dass keine kostenintensiven Aufgaben vom Land auf die kommunale Ebene übertragen werden, ohne dass das Land Bestimmungen über die Deckung der Kosten trifft. Es gilt: Wer bestellt, der bezahlt. Den Kommunen bringt das Konnexitätsprinzip eine zusätzliche, langfristige finanzielle Sicherheit.
Gesetz regelt Umsetzung
Die Einführung des Konnexitätsprinzips erfolgte durch eine Änderung des Artikels 49 der Landesverfassung. Entsprechend dem neuen Artikel 49 Absatz 5 wird die konkrete Umsetzung des Konnexitätsprinzips durch ein Gesetz geregelt. Dieses Gesetz ist das Konnexitätsausführungsgesetz. Es trat am 16. März 2006 in Kraft.
Anforderungen an das Land
Für das Land bedeutet das Konnexitätsprinzip, dass es bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zusätzliche Anforderungen zu erfüllen hat. Das Land ist nun unter anderem verpflichtet, eine gründliche Schätzung der Kosten durchzuführen, die den Kommunen durch ein verändertes oder neues Gesetz voraussichtlich entstehen. Anschließend müssen Regelungen zur Deckung der Kosten getroffen werden, bis hin zur Festlegung des so genannten Mehrbelastungsausgleichs. Dabei handelt es sich um konkrete Geldbeträge, die das Land den Kommunen zahlt.