Gebietsreform

Ein Rathausgebäude. Im Vordergrund sind rosa und rot blühende Blumen.

Am 26. Februar 2009 wurden im Innenausschuss des rheinland-pfälzischen Landtags die Eckpunkte der Kommunal- und Verwaltungsreform dargestellt. Hierbei ging es im Schwerpunkt um die Optimierung der Struktur der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden.

Das am 6. Oktober 2010 in Kraft getretene Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 fußt auf den Eckpunkten der Landesregierung und enthält grundlegende Regelungen, die Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zu optimieren, die Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen auszubauen sowie die Möglichkeiten einer unmittelbaren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Angelegenheiten zu erweitern.

Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (Artikel 1 des am 6. Oktober 2010 in Kraft getretenen Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform) geht davon aus, dass in der Regel verbandsfreie Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und Verbandsgemeinden mit mindestens 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft haben, die sie in die Lage versetzen, auch künftig die eigenen und die übertragenen (staatlichen) Aufgaben fachlich fundiert und wirtschaftlich wahrzunehmen.

Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl

Nach dem Landesgesetz können Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen unbeachtlich sein.

So sind Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in der Regel bei Verbandsgemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden unbeachtlich.

Außerdem können Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahlen aus besonderen Gründen unbeachtlich sein. Das Landesgesetz nennt als besondere Gründe beispielsweise landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarstaat oder einem Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte.

Zusammenschlüsse als Ganzes und innerhalb eines Landkreises

Das Landesgesetz gibt vor, dass Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden innerhalb desselben Landkreises und als Ganzes erfolgen sollen.

In Ausnahmefällen sind Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden mit einhergehender Änderung einer Landkreisgrenze und die Aufteilung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere andere Verbandsgemeinden möglich.

Professor Dr. Martin Junkernheinrich von der Technischen Universität Kaiserslautern hat im Auftrag des Landes Untersuchungen zu Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden durchgeführt.

Zentrale Fragen der wissenschaftlichen Untersuchung waren:

  1. Liegen Ausnahmegründe für einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und der Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vor? Um welche Gründe handelt es sich dabei?
  2. Welche Gebietsänderungen kommen für verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die diese Einwohnerzahlen unterschreiten und für die keine hinreichenden Ausnahmegründe vorliegen, in Betracht?
  3. Wie sieht eine Bewertung der eventuell vorhandenen Gebietsänderungsalternativen der betreffenden verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden jeweils aus?

Erster Teil – Für elf Verbandsgemeinden liegen Ausnahmegründe vor

Professor Dr. Junkernheinrich hat im ersten Teil der Untersuchungen festgestellt, dass bei elf Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, dies entspricht 17 Prozent aller Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, bezogen auf die Zahl der Verbandsgemeinden am 30. Juni 2009, hinreichende Ausnahmegründe für ihren unveränderten Festbestand anerkannt werden können. Dabei handelt es sich um die Verbandsgemeinden Rockenhausen, Lauterecken, Ulmen, Kirn-Land, Arzfeld, Neuerburg, Altenahr, Baumholder, Hagenbach, Wöllstein und Dierdorf.

Für eine Verbandsgemeinde ohne eigenen Gebietsänderungsbedarf kann trotzdem das Erfordernis eines Zusammenschlusses mit einer Kommune, die einen solchen gemeindeimmanenten Gebietsänderungsbedarf hat, bestehen.

Zweiter Teil – Strukturanalyse und Neugliederungsvorschläge

Im zweiten Teil seiner Untersuchungen hat Herr Professor Dr. Junkernheinrich zunächst eine fusionsorientierte Strukturanalyse für das gesamte Land vorgenommen.

Anschließend sind von ihm mögliche Neugliederungsoptionen für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem Gebietsänderungsbedarf einzelgemeindlich ermittelt und bewertet worden. Dabei hat er für die Zieldimension der kommunalen Leistungsfähigkeit die Indikatoren der fiskalischen Situation (Steuerkraft und Schulden) und der demografischen Entwicklung (Einwohnerzahl im Jahr 2020 und Einwohnerentwicklung bis zum Jahr 2020) angelegt. Für die Zieldimension der Bürgernähe waren die Indikatoren der räumlichen Verflechtung (Pendlerverflechtung und Distanz zwischen den bisherigen Verwaltungssitzen) und der Ortsgröße (Fläche und Einwohnerzahl der neuen Gebietskörperschaft) von Bedeutung.

Im Weiteren sind von Professor Dr. Junkernheinrich die bewerteten Neugliederungsoptionen für das gesamte Land Rheinland-Pfalz zu einem gesamträumlich optimierten Gebietszuschnitt kombiniert worden. Die so genannte Gebietszuschnittsoptimierungsrechnung zielt auf einen landesweit optimalen Gesamtlösungsvorschlag für die territoriale Neugliederung von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden ab. Hierfür hat er drei Neugliederungsvarianten ausgearbeitet.

Anmerkung zum zweiten Teil der Untersuchungen

Die einzelgemeindlichen Betrachtungen beziehen sich auf die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, für die ein Gebietsänderungsbedarf konstatiert worden ist. Die Analysen umfassen eine Benennung und Bewertung grundsätzlich möglicher vollständiger Zusammenschlüsse mit den unmittelbar angrenzenden Kommunen. 

Eine Aufteilung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere Nachbarkommunen wurde nicht untersucht. Der Grund hierfür liegt insbesondere in der fehlenden hinreichenden Datenbasis für die Ortsgemeindeebene. Eine Darstellung von Zusammenschlüssen ganzer verbandsfreier Gemeinden oder Verbandsgemeinden wird der Priorisierung, die das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vorgibt, gerecht. Danach sollen Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden als Ganzes erfolgen. Eine Aufteilung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere andere Verbandsgemeinden lässt das Landesgesetz lediglich in Ausnahmefällen zu.

In die Untersuchungen sind aus methodischen Gründen alle verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem Gebietsänderungsbedarf, die zum 30. Juni 2009, dem Stichtag nach dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform, die gesetzlichen Mindesteinwohnerzahlen unterschritten haben, einbezogen worden. Dazu gehören folglich die kommunalen Gebietskörperschaften, für die freiwillige Gebietsänderungen bereits gesetzlich geregelt oder vor Ort vereinbart oder beschlossen sind.

Kriterien für Gebietsänderungen

Die Untersuchungsergebnisse nennen und bewerten die Gebietsänderungskonstellationen, die zu kommunalen Gebietskörperschaften mit folgenden Kriterien führen:

  • Gesetzliche Mindesteinwohnerzahl von 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 
  • Bis zu 38.568 Einwohnerinnen und Einwohnern (höchste Einwohnerzahl einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz, Verbandsgemeinde Montabaur)
  • Fläche von 465 Quadratkilometern (größte Fläche einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz, Verbandsgemeinde Prüm) 
  • 51 Ortsgemeinden (höchste Zahl der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde, Verbandsgemeinde Bitburg-Land)

Durch Gebietszusammenschlüsse sollen keine kommunalen Gebietskörperschaften entstehen, die über die Größenverhältnisse der derzeit größten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden wesentlich hinausgehen. Im Einzelfall kann sich daher, ungeachtet der Untersuchungsergebnisse des Professors Dr. Junkernheinrich, die Bildung einer Verbandsgemeinde mit mehr als 38.568 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 465 Quadratkilometern oder mehr als 51 Ortsgemeinden als die beste Optimierungsmaßnahme erweisen.

Bei Gebietsänderungen, die nicht auf Freiwilligkeit basieren, müssen die untersuchten Gebietsänderungskonstellationen, die kommunale Gebietskörperschaften in nicht erforderlichen Größen hervorbringen würden, grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Ebenso wenig wird bei Gebietsänderungen generell Konstellationen, die aus anderen Gründen keine sachgerechten Lösungen darstellen, wie zum Beispiel keine gemeinsame Grenzen der an den Gebietsänderungen beteiligten Kommunen und Flusslauf des Rheins ohne feste Straßenverbindungen zwischen den Ufern, näher getreten.

Möglich ist es, dass sich bei einer Abwägung eine Konstellation als beste Gebietsänderungsmaßnahme herausstellen wird, die nach den Untersuchungsergebnissen des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich beispielsweise an zweiter oder fünfter Stelle der einzelgemeindlichen Betrachtung steht. Die Untersuchungsergebnisse des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich sollen eine Grundlage für die Abwägungs- und Entscheidungsprozesse zu den Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sein.

In der Freiwilligkeitsphase bis 30. Juni 2012 haben verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden selbst auf Gebietsänderungen im Sinne der Zielsetzung der Kommunal- und Verwaltungsreform hinwirken können.

Dies hat zu den folgenden freiwilligen Gebietsänderungsmaßnahmen geführt:

  1. Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land zur Verbandsgemeinde Cochem am 7. Juni 2009 (Landesgesetz vom 18. Februar 2009 [GVBl. S. 79]),
  2. Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Braubach und Loreley zur neuen Verbandsgemeinde Loreley am 1. Juli 2012 (Landesgesetz vom 20. Dezember 2011 [GVBl. S. 417]),
  3. Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Otterbach und Otterberg zur neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 20. Dezember 2011 [GVBl. S. 420]),
  4. Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron durch die Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Minheim und Piesport in die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und die Eingliederung ihrer anderen Ortsgemeinde, der Ortsgemeinde Trittenheim, in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße im Landkreis Trier-Saarburg am 1. Januar 2012 (Landesgesetz vom 26. September 2011 [GVBl. S. 373]),
  5. Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Osthofen und der Verbandsgemeinde Westhofen zur neuen Verbandsgemeinde Wonnegau am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 19. Dezember 2012 [GVBl. S. 406]),
  6. Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel zur neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 8. Mai 2013 [GVBl. S. 132]),
  7. Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Lauterecken und Wolfstein zur neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 22. November 2013 [GVBl. S. 479]),
  8. Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Kyllburg zur neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 22. November 2013 [GVBl. S. 486]),
  9. Zusammenschluss der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zur neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 8. Mai 2013 [GVBl. S. 135]),
  10. Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Waldsee sowie der verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen zur neuen Verbandsgemeinde Waldsee am 1. Juli 2014 (Landesgesetz vom 22. November 2013 [GVBl. S. 482]),
  11. Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Heßheim und der verbandsfreien Gemeinde Lamsheim zur neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim am 1. Juli 2014 (Artikel 1 des Landesgesetzes über freiwillige Gebietsänderungen der Gemeinde Lambsheim und der Verbandsgemeinde Heßheim sowie der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 22. November 2013 [GVBl. S. 489]).

Änderung Verbandsgemeinde Treis-Karden

Ferner hat das Landesgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494) die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden zum 1. Juli 2014 geregelt. Die Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden (Mosel), Pommern und Treis-Karden wurden in die Verbandsgemeinde Cochem eingegliedert. Die Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst (Eifel), Kail, Möntenich und Roes gehören von da an der Verbandsgemeinde Kaisersesch und die Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen der Verbandsgemeinde Kastellaun im Rhein-Hunsrück-Kreis an.

Änderung Bad Münster am Stein-Ebernburg 

Durch Landesverordnung vom 24. November 2013 (GVBl. S. 503) ist die Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 1. Juli 2014 aus der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg ausgegliedert worden. Die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg wurde aufgelöst und das Gebiet in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert.

Weitere kommunale Gebietsänderungsmaßnahmen 

Auf konsensualer Basis im kommunalen Bereich sind im Weiteren auch 

  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Landstuhl aus den Verbandsgemeinden Landstuhl und Kaiserslautern-Süd zum 1. Juli 2019 (Landesgesetz vom 27. November 2015 [GVBl. S. 413]), 
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain aus den Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain zum 1. Januar 2017 (Landesgesetz vom 8. März 2016 [GVBl. S. 182]),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan aus den Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel zum 1. Januar 2018 (Landesgesetz vom 8. März 2016 [GVBl. S. 188]), 
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Oberes Glantal aus den Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum 1. Januar 2017 (Landesgesetz vom 22. Juli 2016 [GVBl. S. 305]), 
  • die Eingliederung der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein mit ihren Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim in die große kreisangehörige Stadt Ingelheim am Rhein zum 1. Juli 2019 (Landesgesetz vom 22. Juli 2016 [GVBl. S. 309]),
  • die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in Form der Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen in die Verbandsgemeinde Rüdesheim und die Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach (Landesgesetz vom 21. Oktober 2016 [GVBl. S. 531]),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach aus den Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach zum 1. Januar 2018 (Landesgesetz vom 4. April 2017 [GVBl. S. 75]),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Aar-Einrich aus den Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen zum 1. Juli 2019 (Landesgesetz vom 7. Februar 2018 [GVBl. S. 5]),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Gerolstein aus den Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll zum 1. Januar 2019 (Landesgesetz vom 8. Mai 2018),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Saarburg-Kell aus den Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg zum 1. Januar 2019 (Landesgesetz vom 8. Mai 2018),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau aus den Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau zum 1. Januar 2019 (Landesgesetz vom 8. Mai 2018),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen aus den Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 3. September 2018),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen aus den Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück zum 1. Januar 2020 (Landesgetz vom 10. Oktober 2018),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld aus den Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 10. Oktober 2018),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein aus den Verbandsgemeinden Emmelshausen und Sankt Goar-Oberwesel zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 12. Februar 2019),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Nahe-Glan aus den Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 5. April 2019),
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg aus den Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 18. Juni 2019) und
  • die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Kirner Land aus der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land  zum 1. Januar 2020 (Landesgesetz vom 18. Juni 2019) 

gesetzlich geregelt worden. 

Folgende Gebietsänderungsmaßnahmen sind nicht auf freiwilliger Basis gesetzlich geregelt worden:

  • Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden am 1. Juli 2014. Die umgebildete Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde Herdorf-Daaden”. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 539])
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 541])
  • Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach aus den Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 543])
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 545])
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim am 1. Juli 2014. Die umgebildete Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde Rhein-Selz”. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 547])
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg am 1. Juli 2014. Die umgebildete Verbandsgemeinde führt den Namen „Verbandsgemeinde Südeifel”. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 549])
  • Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben aus den Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 551])
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn am 1. Juli 2014. (Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 [GVBl. S. 553])
  • Bildung der neuen Verbandsgemeinde Leiningerland aus den Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim zum 1. Januar 2018 (Landesgesetz vom 8. März 2016 [GVBl. S. 185])
  • Bildung der neuen Verbandsgemeinde Nordpfälzer Land aus den Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen zum 1. Januar 2020. (Landesgesetz vom 12. Februar 2019 [GVBl. S. 11])

Zu folgenden Landesgesetzen haben kommunale Gebietskörperschaften Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz beantragt:

  • Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden.
    Antragsstellerinnen: Stadt Herdorf und Verbandsgemeinde Daaden
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben.
    Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Maikammer
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land.
    Antragsstellerinnen: Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Manderscheid  
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg.
    Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Irrel 
  • Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben.
    Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Wallhalben
  • Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn.
    Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn 
  • Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach.
    Antragsstellerin: Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf                                                                             

Über die Normenkontrollanträge ist wie folgt entschieden worden:

  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2015, VGH N 18/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben
  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2015, VGH N 7/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg 
  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2015, VGH N 8/14, zum Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben
  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2015, VGH N 36/14, zum Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2016, VGH N 10/14 und VGH N 25/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land
  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2016, VGH N 11/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 18. März 2016, VGH N 9/14 und VGH N 13/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die Verbandsgemeinde Daaden.

Zuvor hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz über Anträge von Verbandsgemeinden auf Erlass einstweiliger Anordnungen wie folgt beschlossen:

  • Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2014, VGH A 26/14 und VGH A 28/14, zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land und zum Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn.

Im Mai 2020 haben sich die damalige Landesregierung, die Landtagsfraktionen von SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen, unter anderem zur Interkommunalen Zusammenarbeit, auf gemeinsame Reformschritte zur Fortführung der Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz (KVR) verständigt. Ein Schwerpunkt lag auf der Initiierung von Modellvorhaben auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Interkommunale Zusammenarbeit mit Unter­stützung des Landes intensiviert sowie unter Einbindung der kommunalen Spitzenverbände begleitet wird (IKZ-Modellvorhaben). Mit Hilfe der IKZ-Modellvorhaben arbeiten die beteiligten Kommunen an dem Ziel, insbesondere unter Ausnutzung der Digitalisierung die Kommunen effizient, bürgerfreundlich und zukunftsfest aufzustellen. Hierzu werden die IKZ-Modellvorhaben wissenschaftlich begleitet. Nunmehr sind insgesamt 6 der 24 Landkreise und 5 der 12 kreisfreien Städte in den Modellvorhaben beteiligt. Insbesondere die Ergebnisse aus den IKZ-Modellvorhaben bilden die strukturelle Entscheidungsgrundlage dafür, das weitere Verfahren zur Fortführung der Kommunal- und Verwaltungsreform festlegen zu können.

Die IKZ-Modellvorhaben sind in drei Regionen verortet:

  1. Eifel-Mosel-Hunsrück mit den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Vulkaneifelkreis sowie seit September 2023 zusätzlich der Eifelkreis Bitburg-Prüm. Die Kooperationsfelder sind Digitalisierung, Cybersicherheit, Informations- und Kommunikationstechnik, personelle Ressourcen sowie gemeinsame Softwarebeschaffung und -nutzung. Die konkreten Maßnahmen sind eine gemeinsame Zulassungsstelle und deren Weiterentwicklung zur digitalen KFZ-Zulassung, gemeinsame Bußgeldstelle, Arbeitsschutz, gemeinsame Beschaffung und Betrieb von Software sowie die gemeinsame Umsetzung des OZG. Auch wird den Herausforderungen des Fachkräftemangels mit einer gemeinsamen Ausbildungskampagne begegnet.
  2. In der Region Vorderpfalz arbeiten die kreisfreien Städte Speyer, Ludwigshafen und Frankenthal sowie der Rhein-Pfalz-Kreis im Bereich der digitalen Abwicklung von Massenverfahren in den Feldern Elterngeld, Wohngeld sowie Kfz-Zulassung zusammen. Zudem wird auf Basis der gesammelten eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen eine Bewertung der Potenziale des IKZ-Themas „Cybersicherheit“ vorgenommen.
  3. In der Südwestpfalz kooperieren die kreisfreien Städte Zweibrücken und Pirmasens sowie der Landkreis Südwestpfalz in den Bereichen Soziales, einer gemeinsamen Vergabestelle und einer zentralen Beschaffungsstelle bzw. Einkaufsgemeinschaft sowie der Einrichtung einer gemeinsamen Fördermittelein­werbungsstelle.

Die nunmehr vorliegenden (Zwischen-)Ergebnisse aus den IKZ-Modellvorhaben haben den Wert interkommunaler Kooperationen sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht bestätigt. Große Potenziale sind insbesondere in der Sicherstellung und dem Ausbau der kommunalen Leistungserbringung trotz Fachkräftemangels, der Stärkung der Resilienz, der Organisationssicherstellung, Effizienz- und Spezialisierungsgewinnen sowie der Aufrechterhaltung einer hohen Servicequalität und Bürgernähe zu sehen. Auch Effizienzgewinne können durch interkommunale Kooperationen realisiert werden. Eines der praktischen Beispiele einer solchen interkommunalen Zusammenarbeit ist die gemeinsame Kfz-Zulassungsstelle in der Region Eifel-Mosel-Hunsrück.

Weitere Informationen zum IKZ-Modellprojekt Eifel-Mosel-Hunsrück sowie der dortige Abschlussbericht sind hier abrufbar.

Weitere Umsetzungsschritte

Damit kann der substanzielle Ausbau Interkommunaler Zusammenarbeit einen wesentlichen Beitrag für die Kommunen leisten, um aktuellen und zukünftigen Herausforderungen wirksam zu begegnen. Um die erreichten Ziele zu verstetigen, auszubauen und um Kommunen bei der Realisierung der Potenziale der IKZ zu unterstützen, haben die Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände im Januar 2024 eine Vereinbarung über weitere gemeinsame Umsetzungsschritte unterzeichnet. Danach wird das Land fachliche Kompetenzen in einer einzurichtenden Beratungsstelle bündeln. Diese soll interessierten Kommunen ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot bieten. Dazu zählen insbesondere Antworten auf praktische Fragen zum Vorgehen bei IKZ-Projekten sowie in Bezug auf juristische Unterstützung bei der Initiierung von Kooperationsprojekten. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der Vernetzung interessierter Kommunen und der Förderung des gegenseitigen Austauschs liegen, um von gemachten Erfahrungen zu profitieren und Best-Practice-Modelle in die Fläche zu bringen. Die Landesregierung will zudem eine Förderkulisse aufbauen, mit der eine nicht rückzahlbare Anschubfinanzierung interkommunaler Kooperationsprojekte ermöglicht werden soll. Die Kommunalen Spitzenverbände werden den IKZ-Verstetigungsansatz der Landesregierung begleiten und insbesondere den Wissenstransfer und die IKZ-Beratungsaktivitäten des Landes mit ihrem kommunalen Expertenwissen unterstützen.

Zu dieser Vorgehensweise besteht auch ein breiter politischer Konsens mit den Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Freien Wählern.

Die entsprechende Pressemitteilung ist hier abrufbar.

Die Landesregierung ist der Überzeugung, dass sich zahlreiche kommunale Aufgaben auf allen Ebenen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit besser, schneller, effektiver, wirtschaftlicher und mit mehr Servicequalität für die Bürgerinnen und Bürger lösen lassen als bei einer Aufgabenerfüllung durch einzelne Kommunen. Gleichzeitig bleiben die Eigenständigkeit und Identität der einzelnen Kommunen und die Identifizierung der Bürgerinnen und Bürger mit „ihrer“ Kommune gewahrt.

Kommunal- und Verwaltungsreform bleibt ausgesetzt

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Landesregierung im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform derzeit keine weiteren gebietlichen Änderungen voranzutreiben, d.h. die Kommunal- und Verwaltungsreform bleibt ausgesetzt. Freiwillige gebietliche Änderungen, die aus der Mitte der Kommunen heraus initiiert werden, werden durch die Landesregierung auch weiterhin befürwortet und im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten unterstützt.

Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die kommunale Aufgabenwahrnehmung stellt auch über die abgeschlossenen Reformschritte im Rahmen der KVR hinaus stets eine Daueraufgabe im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger dar.

Kontakt

Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
referat331(at)mdi.rlp.de 

Abschlussbericht EMH-Projekt

Integrativer Bestandteil eines jeden IKZ-Projekts ist die wissenschaftliche Begleitung. Die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht der ersten Projektphase des Projekts Eifel-Mosel-Hunsrück (EMH) können hier abgerufen werden. 

Zum Bericht >

Landesgesetze / Urteile

Die Landesgesetze zu den kommunalen Gebietsänderungsmaßnahmen sowie die Urteile des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in den Normenkontrollverfahren und die im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform erstatteten Gutachten können im Referat für Kommunales Verfassungsrecht, Kommunal- und Verwaltungsreform (KVR), Kommunales Personal, Kommunale Wirtschaft angefordert werden.