Häufig gestellte Fragen zur Interkommunalen Zusammenarbeit
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) ermöglicht es Gemeinden und Städten, ihre Kräfte zu bündeln und gemeinsam Aufgaben effizienter zu lösen. Auf dieser Seite sind die häufigsten Fragen rund um das Thema IKZ aufgeführt. Hier wird erklärt, welche Vorteile diese Zusammenarbeit bietet, welche Bereiche sie abdecken kann und wie die Umsetzung konkret abläuft. Darüber hinaus werden rechtliche Rahmenbedingungen sowie Fragen zum Antragsverfahren und zur Förderfähigkeit behandelt.
Allgemein
Grundsätzlich kommt die gesamte Bandbreite an kommunalen Aufgaben und Leistungen für eine interkommunale Zusammenarbeit in Frage. Förderfähig können insbesondere gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung sein. Beispielsweise:
- Digitalisierung bei Massenverfahren (bspw. KFZ-Zulassung, Wohn- oder Elterngeld)
- Cybersicherheit
- Arbeitsschutz
- Stärkung des Brand- und Katastrophenschutzes
- Konzepte zum Fachkräftebedarf
- gemeinsame Vergabestelle
- zentrale Beschaffungsstelle
- Fördermitteleinwerbungsstelle
Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit. Die IKZ-Projekte sollen in den Kommunen einen Beitrag zu zukunftsfesten Strukturen der Daseinsvorsorge leisten.
Mit der Aufgabenübertragung gehen grundsätzlich alle mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Träger der Aufgabe über. Gegenstand einer Aufgabenübertragung können jedoch nur solche Aufgaben sein, die jeder der beteiligten Kommunen in gleicher Weise obliegen.
Antragsverfahren
Antragsberechtigt sind alle rheinland-pfälzischen Kommunen. Eine Antragstellung durch Dritte ist nicht möglich. Der Antrag wird stellvertretend für den IKZ-Verbund von einer beteiligten Kommune gestellt. Für Ortsgemeinden erfolgt eine Antragstellung durch die Verbandsgemeinde.
Die vollständigen Anträge werden bei der Transfer- und Beratungsstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eingereicht.
Postanschrift:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Transfer- und Beratungsstelle Interkommunale Zusammenarbeit
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Mail: ikz(at)add.rlp.de
Eine Bewilligung erfolgt - nach einer vollständigen Prüfung des Antrages durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen - beim Ministerium des Innern und für Sport.
- Ein ausgefülltes Antragsformular durch die federführende Kommune
- Ein Beschluss der Entscheidungsgremien der kooperierender Kommunen (kann bis zur Bewilligung nachgereicht werden)
- Eine Berechtigung der koordinierenden Kommune zur Antragsstellung
- Eine Vereinbarung, in der die Zusammenarbeit rechtlich geregelt wird (spätestens 6 Monate nach Bewilligung)
- Eine Zusammenstellung der jährlichen Kosten des Kooperationsprojektes
- Eine ausfürliche Vorhabenbeschreibung
- Eine Darstellung des Effizienzgewinns von mindestens 15 % oder die Darstellung eines sonstigen gewichtigen Mehrwertes
Der Antrag kann sofort, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober 2024 vorgelegt werden. Die Pilotförderung wird auch 2025 fortgesetzt. Eine Antragsfrist für 2025 wird durch Rundschreiben des Innenministeriums bekannt gegeben.
Förderfähigkeit
Förderfähig sind sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung des Projektes notwendigen, zusätzlich entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht förderfähig sind Bauinvestitionen. Bei einem Zusammenschluss von drei Kommunen können bis zu 210.000 Euro als Förderbetrag gewährt werden, bei einem Zusammenschluss von vier und mehr Kommen können bis zu 320.000 Euro gewährt werden. Bei einer vertikalen Zusammenarbeit oder bei einer Zusammenarbeit von Kommunen ohne gemeinsame Grenzen kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von jeweils 50.000 Euro bewilligt werden.
Sind mehr als vier Kommunen in einem Projekt beteiligt und wird ein vorbildlicher Charakter sowie eine hohes Übertragbarkeitspotential festgestellt, so ist eine höhere Förderung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass das eingereichte Projekt einen besonders vorbildlichen Charakter sowie ein hohes Übertragbarkeitspotenzial auf andere Kommunen aufweist. Dies ist im Antrag umfassend darzulegen.
Ja, auch externe Dienstleistungen fallen unter die förderfähigen Sachausgaben.
Ja, das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) öffnet die Möglichkeit, sich einer privaten Rechtsform zu bedienen (§ 1 Abs. 2 KomZG).
Grundsätzlich zielt die Förderung darauf ab, durch IKZ-Projekte Effizienzgewinne zu erzielen. Spätestens nach Ende des Förderzeitraumes sollen durch die Projekte Effizienzgewinne in Höhe von 15% jährlich, im Vergleich zur eigenständigen Leistungserbringung der beteiligten Kommunen, erzielt werden. Obligatorisch ist die Darstellung des Effizienzgewinnes als Anlage im Antragsformular. Auf die Darstellung des Effizienzgewinns von mindestens 15 Prozent kann jedoch im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Kooperation einen sonstigen gewichtigen Mehrwert erzielt, indem sie eine wesentliche Verbesserung des bestehenden öffentlichen Leistungsangebotes erreicht oder die gemeinsame Bewältigung einer kommunalen Aufgabenstellung ermöglicht bzw. aufrechterhält, die auf örtlicher Ebene nicht oder nicht gleichwertig gelöst werden kann. Die gewichtigen Mehrwerte sind im Antrag umfassend darzulegen.
Es erfolgt eine Festbetragsförderung mit pauschalen Förderbeträgen; die Förderbeträge sind als Höchstwerte zu verstehen.
Die Fördersumme richtet sich nach der Anzahl der teilnehmenden Kommunen und den für die Vorbereitung und Durchführung des Projektes notwendigen, zusätzlich entstehenden Personal- und Sachausgaben.
Förderzeitraum
Der Förderzeitraum ist ab dem Zeitpunkt der Bewilligung auf zwei Jahre ausgelegt. Insgesamt soll das interkommunale Kooperationsprojekt auf Dauer angelegt sein, mindestens ist es jedoch fünf Jahre lang ab Einrichtung des Kooperationsverbundes aufrecht zu erhalten.
Sollte diese Dauer unterschritten werden, kann die Bewilligungsbehörde eine teilweise Rückerstattung der Förderung einfordern.
Fristen
Der Antrag kann sofort, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober 2024 vorgelegt werden. Die Pilotförderung wird auch 2025 fortgesetzt. Eine Antragsfrist für 2025 wird durch Rundschreiben des Innenministeriums bekannt gegeben.
Ausschluss
- Es gibt nur zwei Projektpartner.
- Der Maßnahmenbeginn erfolgt ohne Genehmigung vorzeitig.
- Bei Antragsstellung wurde das Projekt bereits begonnen.
- Es kommt zu einer Doppelförderung durch die Interkommunale Zusammenarbeit und weitere Förderprogramme.
- Es handelt sich um eine Kooperation mit Kommunen außerhalb von Rheinland-Pfalz.
Nein, da es nahezu der gleiche Verbund von Kommunen ist. In einer solchen Konstellation greift Ziffer 5.5. Satz 1 der Fördergrundsätze.
Downloads
Bearbeitbare Dokumente in Word und Excel finden sich auf den Seiten der ADD unter add.rlp.de/ikz.
Ansprechpartner
Koordinierungsstelle im MdI:
Dr. Andreas Rath
06131 - 16 3374
andreas.rath(at)mdi.rlp.de
Kai Dommershausen
06131 - 16 3260
kai.dommershausen(at)mdi.rlp.de
Transfer- und Beratungsstelle der ADD:
Lucas Herbeck
0651 - 9494 622
Claudia Krütten
0651 - 9494 408