Sportstättenbau

Basketballplatz bei Nacht im Flutlicht

Für die Förderung von Baumaßnahmen von Sportstätten durch Kommunen und Sportvereine stehen zwei unterschiedliche Förderprogramme zur Verfügung.

1. Sportstättenförderung

Im Rahmen des Landesprogramms können mit Mitteln der Sportstättenförderung  Baumaßnahmen von Kommunen, Sportvereinen und -verbänden mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 75.000 Euro gefördert werden. Die Förderquote kann hierbei bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Allerdings sind Förderungen mitunter der Höhe nach, insbesondere bei Großspielfeldern durch Kostenrichtwerte gedeckelt. Voraussetzung für eine Aufnahme in den Jahresförderplan des Landes ist u.a. eine vordere Platzierung des Vorhabens auf der Prioritätenliste durch den Sportstättenbeirat des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, der hier den Bedarf feststellt. Bewilligungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

2. Sonderprogramm

Im Rahmen des Sonderprogramms können kleinere bauliche Maßnahmen von Sportvereinen und -verbänden mit zuwendungsfähigen Kosten von 10.500 Euro bis 75.000 Euro mit einer Förderquote von bis zu 35 % gefördert werden. Das Förderverfahren wird durch den Landessportbund gemeinsam mit dem jeweils zuständigen regionalen Sportbund durchgeführt, der insbesondere den Förderbedarf feststellt.

Für beide Programme gilt Folgendes:

Die Sportanlage, für die die Baumaßnahme geplant ist, muss sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder langfristig gepachtet sein mit einer noch verbleibenden Mindestlaufzeit des Pachtvertrages von mindestens 20 Jahren. Sportvereine müssen Mitglied beim Landessportbund sein.