Wiederkehrende Beiträge

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 LFAG können seit dem 1. Januar 2021 Mittel aus dem Ausgleichsstock zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes beim erstmaligen Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach § 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bewilligt werden. Der Beschluss über die Satzung zur erstmaligen Erhebung wiederkehrender Beiträge muss nach dem 1. Februar 2020 gefasst worden sein. Die Satzung muss spätestens zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Ausgleichszahlung beträgt 5 Euro je Einwohner im Abrechnungsgebiet.

Nach der Gesetzesbegründung soll den Kommunalverwaltungen (z. B. auch Verbandsgemeindeverwaltungen, nicht den Ortsgemeinden) ein pauschaler Ausgleich für den (überwiegend einmalig) entstehenden Verwaltungsaufwand gewährt werden. Der Ausgleich wird für Satzungen gewährt, die nach dem 1. Februar 2020 vom Gemeinderat beschlossen wurden und spätestens zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auf den Tag der öffentlichen Bekanntmachung kommt es nicht an.

Fallgestaltungen

Die Regelung betrifft Fälle, in denen eine Gemeinde von der Erhebung einmaliger Beiträge auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge wechselt und erstmalig eine entsprechende Satzung erlässt.

Dagegen trifft sie nicht auf solche Fälle zu, bei denen eine Gemeinde bereits wiederkehrende Beiträge in einem Abrechnungsgebiet oder in mehreren Abrechnungsgebieten erhoben hat und nunmehr bisherige Abrechnungsgebiete neu ordnet, zusammenlegt oder trennt ("nicht erstmalig").

Die Pauschale in Höhe von 5 Euro je Einwohner wird immer dann gewährt, wenn eine Verkehrsanlage erstmalig einem Abrechnungsgebiet zugeordnet wird. Maßgebend ist die Anzahl der Einwohner, die erstmals in (irgend ein) Abrechnungsgebiet einbezogen werden.

Insbesondere bei größeren Gemeinden kann es möglich sein, dass mehrere Satzungen für verschiedene Abrechnungsgebiete erstellt werden oder dass das Gemeindegebiet zeitlich gestreckt in mehrere Abrechnungsgebiete aufgeteilt wird, die dann im Zeitablauf in jeweils einer Satzung berücksichtigt werden. Insofern kann eine Gemeinde im Zeitablauf auch mehrere Anträge stellen. Auch Verbandsgemeindeverwaltungen können unter diesen Voraussetzungen im Zeitablauf mehrere Anträge für ein und dieselbe Ortsgemeinde gleichzeitig stellen. Im Übrigen können Verbandsgemeindeverwaltungen Anträge für die ihnen angehörenden Ortsgemeinden im Zeitablauf gestreckt nacheinander stellen. Für jede Ortsgemeinde ist eine separate Antragstellung erforderlich.

Verfahren

  1. Das Antragsformular kann beim Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (Ref. 334) angefordert werden.
  2. Die Anträge sind per E-Mail unmittelbar an das Ministerium des Innern und für Sport (Ref. 334) zu richten (Funktionspostfach: referat334(at)mdi.rlp.de)
  3. Dem Antrag sind die Kopie (Scan) der Satzung sowie die Kopie der Niederschrift über die Beschlussfassung oder entsprechende Verweise auf die jeweilige Fundstelle auf der Homepage der Gemeinde im Internet beizufügen.
  4. Auf den vom MdI zu erstellenden Bescheiden wird auf die Konten 4121 / 6121 "Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock vom Land" hingewiesen.

Kontakt

Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
referat334(at)mdi.rlp.de