Investitionsstock

Der Investitionsstock ist ein im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) verankertes Förderinstrument des Landes. Definiert wird der Investitionsstock in Nr. 6 der Aufzählung des § 25 Absatz 1 LFAG. Danach werden Mittel bereitgestellt für „sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock)”. Die Aufgabe des Investitionsstocks ergibt sich damit bereits abschließend aus dem Gesetz: mit den hierfür veranschlagten Mitteln sollen diejenigen kommunalen Vorhaben gefördert werden, für die keine anderen Landesmittel ausdrücklich bereitgestellt werden. Aus dem Wort „sonstige“ und dem Verbot der Doppelförderung (§ 25 Absatz 2 LFAG) ergibt sich auch, dass eine Förderung aus dem Investitionsstock immer nur nachrangig erfolgen kann. Soweit Fördermittel aus anderen Programmen gewährt werden, ist eine Förderung aus dem Investitionsstock ausgeschlossen.

Der Investitionsstock kommt besonders strukturschwachen Kommunen zugute

Mit Hilfe der zweckgebundenen Zuwendungen aus dem Investitionsstock werden zahlreiche dringende Projekte der Gemeinden verwirklicht. Ohne diese Zuwendungen wären viele Gemeinden vor allem in den strukturschwachen Regionen nicht in der Lage, die erforderlichen Mittel aufzubringen und eine Finanzierung sicherzustellen. Denn nicht nur bei der jetzigen Finanzlage ist es vielen kommunalen Gebietskörperschaften unmöglich, über Jahre hinweg genügend liquide Mittel anzusammeln. Vorrangiges Ziel bei der Verteilung der Mittel ist es, den Gemeinden in den benachteiligten Regionen zu helfen, die in ihrer Wirtschaftskraft ohnehin im Landesdurchschnitt schwächer und oft auch noch durch den Truppenabzug zusätzlich betroffen sind. Damit dient insbesondere das Förderinstrumentarium des Investitionsstocks auch dem vorrangigen Ziel des Landesfinanzausgleichsgesetzes, landesweit annähernd gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen. Nur aufgrund von Zuwendungen aus dem Investitionsstock sind viele Kommunen erst in der Lage, die nötige Grundinfrastruktur zu erstellen und vorzuhalten.

Der gezielte Einsatz der Mittel des Investitionsstocks leistet einen wichtigen Beitrag dazu, einem Absinken der Wirtschaftskraft erfolgreich entgegenzuwirken und eine Stabilisierung der Infrastruktur zu gewährleisten. Der Investitionsstock ist mit seiner generalklauselartigen Aufgabenstellung das Förderprogramm mit der größten kommunalen Wirkung. Nahezu jede rheinland-pfälzische kommunale Gebietskörperschaft hat zur Umsetzung notwendiger Infrastrukturprojekte in der Vergangenheit die finanzielle Hilfe des Investitionsstockes in Anspruch genommen.

Anreize für kommunale Investitionen setzen

Im Vordergrund der Förderpolitik stehen Projekte, die die Qualität des Lebensraums und der Umwelt für die Bürgerinnen und Bürger des Landes sichern, die regionale Infrastruktur nachhaltig verbessern und Arbeitsplatzeffekte haben. Gerade in schwierigen Zeiten müssen die Gemeinden in der Lage sein, zu investieren und zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes beizutragen. Die ausreichende Bereitstellung von Fördermitteln sichert die kommunale Investitionsbereitschaft und verhindert erfolgreich, dass sich strukturelle Defizite vergrößern. Dabei tragen die geförderten Projekte wesentlich dazu bei, ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen, das Ansiedlungsentscheidungen von Betrieben begünstigt. Die kommunalen Investitionen schaffen in der Regel erst die Voraussetzungen für private Investitionen. Vor allem die gegenwärtige Wirtschaftslage erfordert verstärkt von den Gemeinden, bessere strukturelle Rahmenbedingungen zu schaffen. Hierbei können und sollen die Mittel des Investitionsstocks vorrangig eingesetzt werden.

Der Investitionsstock mit seinen Förderungsmöglichkeiten ist ein wichtiger Motor für die regionale Bauwirtschaft. Das tatsächlich ausgelöste Investitionsvolumen übertrifft das eingesetzte Fördervolumen regelmäßig um ein Vielfaches. Diese beschäftigungswirksamen Investitionen haben für die mittelständische Wirtschaft und das Handwerk große Bedeutung.

Durch die Möglichkeit, erhebliche Eigenleistungen und Spenden der Bürgerinnen und Bürger in die Projekte einzubringen, ohne dass der Zuschuss beeinträchtigt wird, ist ein wesentlicher Anreiz gegeben, die Menschen vor Ort in die Vorhaben einzubinden. Vor allem im ländlichen Raum ist das Engagement der Bevölkerung ein unverzichtbares Element des Gemeindelebens.

Zuständigkeiten und Antragsstellung

Zuständig für die Bewilligung der Mittel ist das Ministerium des Innern und für Sport. Die Kreisverwaltungen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüfen die Anträge vor und unterbreiten Vorschläge. Vor allem die Einbindung der Kreisverwaltungen stellt sicher, dass eine gemeindenahe Bewertung der Vorhaben gewährleistet ist. Grundlagen für die Entscheidung sind die regionale Dringlichkeit der konkurrierenden Projekte, das Landesinteresse an der Umsetzung und die erwarteten Impulse und Auswirkungen des Vorhabens für die Gemeinde und die Wirtschaftsstruktur. Bei der Aufteilung und Steuerung der verfügbaren Haushaltsmittel werden die strukturellen Gegebenheiten der Regionen beachtet. Der Investitionsstock ist für die kommunale Entwicklungspolitik ein wirkungsvolles Instrument, das einen räumlichen Ausgleich ermöglicht.

Förderung von sonstigen kommunalen Vorhaben oder kommunalen Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert und für die keine speziellen Fördermittel zur Verfügung stehen (§ 25 Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 LFAG).

Finanzieller Ausgleich für das Gemeinwohl erforderliche Vorhaben von Gemeinden, deren Finanzkraft nicht ausreicht. Wichtige kommunale Infrastruktureinrichtungen, für die keine anderen Landesmittel ausdrücklich bereitgestellt werden, sollen geschaffen, erhalten und ausgebaut werden.

Gefördert werden Vorhaben, die dazu dienen, die notwendige Infrastruktur in den kommunalen Gebietskörperschaften zu schaffen und vorzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Rathäuser und Verwaltungsgebäude
  • Dorfgemeinschaftshäuser und Gemeindehallen
  • innerörtliche Ausbaumaßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen
  • Schadensbeseitigung nach Katastrophen, zum Beispiel Schäden durch Hochwasser und Sturm
  • Kommunale Friedhofsmaßnahmen

Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger sind kommunale Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind. Finanzierungsbeteiligungen kommunaler Gebietskörperschaften an dem Gemeinwohl dienenden Maßnahmen Dritter (anderer Gebietskörperschaften und Dritter) können ebenfalls gefördert werden.

Der Antragsteller hat insbesondere die Notwendigkeit sowie die gemeinwohlerforderliche Bedeutung des Vorhabens nachzuweisen.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie dem Landesinteresse an der Ausführung des Vorhabens.