Kommunaler Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)

Geldscheine

Eine wesentliche Folgeerscheinung der angespannten Finanzsituation der Gemeinden und Gemeindeverbände in Rheinland-Pfalz ist – bei unterschiedlicher Betroffenheit der einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen – der hohe Bestand an kommunalen Liquiditätskrediten (früher: Kassenkredite).

Liquiditätskredite der Kommunen reduzieren

Am 22. September 2010 wurde von der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden eine gemeinsame Erklärung zum „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz“ (KEF-RP) veröffentlicht. Nach dieser Erklärung startet der Entschuldungsfonds zum 1. Januar 2012. Er soll den Kommunen helfen, ihre bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite deutlich zu reduzieren.

Fondsfinanzierung durch Kommunen, kommunalen Finanzausgleich und Land

Der Fonds soll ein maximales Gesamtvolumen von 3,825 Milliarden Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren jährlich bis zu 255 Millionen Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinslasten zu vermindern. Die Finanzierung des Fonds ist zu einem Drittel (1,275 Milliarden Euro) von den Kommunen selbst zum Beispiel durch Einsparungen im Haushalt, Steuer- oder Umlageerhöhungen zu leisten. Ein weiteres Drittel wird aus dem kommunalen Finanzausgleich aufgebracht und stammt somit von der Solidargemeinschaft der kommunalen Familie. Das letzte Drittel wird aus dem Landeshaushalt beigesteuert.

Konsolidierungsvertrag als Basis der Zusammenarbeit

Ziel ist es, die von der Liquiditätskreditverschuldung betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften durch attraktive Entschuldungshilfen zu unterstützen und damit zugleich weitere eigene Konsolidierungsanstrengungen der Kommunen zu initiieren. Bei diesem solidarisch finanzierten Entschuldungsprogramm sind Land und Kommunen Vertragspartner.

Prägendes Strukturelement des KEF-RP ist daher der Abschluss eines Konsolidierungsvertrages zwischen der teilnehmenden Kommune und dem Land. Der Konsolidierungsvertrag begründet die Aufnahme in das Entschuldungsprogramm. Er beschreibt insbesondere die von der teilnehmenden Kommune übernommenen Konsolidierungsverpflichtungen und den erforderlichen Nachweis ihrer Erfüllung. Die Vereinbarung läuft automatisch zum Ende der 15-jährigen Programmlaufzeit am 31. Dezember 2026 aus. Wird das Konsolidierungsziel vorzeitig erreicht, endet der Vertrag mit Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres.

In Zweifelsfällen und bei Rückfragen wenden sich die Kommunen an ihre zuständige Aufsichtsbehörde.

Weiterführende Literatur

Die Anforderungen an ein kommunales Entschuldungskonzept aus finanzwissenschaftlicher Sicht:

  • Boettcher / Junkernheinrich: Kommunalfinanzen im Jahr 2009 – Krisenreaktionen im Ländervergleich, in: Junkernheinrich, u.a. (Hrsg.): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2010. Berlin 2010, Seite 225-253.

Das Konzept des kommunalen Entschuldungsfonds aus überwiegend juristischer Sicht:

  • Göhring / Müller / Meffert / Wagenführer: Der kommunale Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz, in: Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (LKRZ), JG 5, Heft 1/2011, Seite 1-5.