- Gibt es gegebenenfalls Ausnahmegründe, die dafür sprechen, Gemeinden, welche die gesetzlich festgelegten Mindesteinwohnerzahlen unterschreiten, dennoch unverändert fortbestehen zu lassen?
- Welche Gebietsänderungen kommen für solche Gemeinden in Betracht, für die keine hinreichenden Ausnahmegründe vorliegen?
- Wie sind eventuell vorhandene Alternativen für die Gebietsänderungen der betreffenden Gemeinden zu bewerten?
Bei seinen Untersuchungen ist Herr Prof. Junkernheinrich zu dem Ergebnis gekommen, dass für elf Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnern kein Gebietsänderungsbedarf besteht. Es handelt sich dabei um die Verbandsgemeinden Rockenhausen, Lauterecken, Ulmen, Kirn-Land, Arzfeld, Neuerburg, Altenahr, Baumholder, Hagenbach, Wöllstein und Dierdorf.
Hierbei erfüllen einige Gemeinden die sogenannten „primären Ausnahmegründe“ nach dem<media 97647 - - "TEXT, 20120816102758175 02, 20120816102758175_02.pdf, 1.2 MB"> Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform,</media> für andere treffen besondere Ausnahmegründe zu. Allerdings können Verbandsgemeinden ohne eigenen Gebietsänderungsbedarf durchaus als Partner von Nachbarkommunen in Frage kommen, die selbst einen Gebietsänderungsbedarf haben. Die weiteren Untersuchungsergebnisse von Herrn Prof. Junkernheinrich werden voraussichtlich Ende August 2012 zur Verfügung stehen.
<media 97680>"Gutachten Junkernheinrich“</media>