Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits 2008 in einstweiligen Rechtsschutzverfahren die geltenden Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung in wesentlichen Punkten beanstandet. Mit der heutigen abschließenden Hauptsacheentscheidung seien allerdings vom Gericht die Vorgaben an den Bundesgesetzgeber im Einzelnen formuliert worden, die Vorratsdatenspeicherung auf verfassungsmäßige Grundlagen zu stellen. Die hierbei vom Gericht angeführten hohen Hürden seien mit der rheinland-pfälzischen Sichtweise deckungsgleich. „Ich habe seit Beginn der Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung gesagt, dass der Abruf der Daten nur bei Vorliegen schwerer Straftaten beziehungsweise im Bereich der Gefahrenabwehr nur bei einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zulässig ist“, betonte Bruch.
Durchaus problematisch für die Strafverfolgung wie auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei allerdings, dass das Gericht in seinem Rechtsfolgenausspruch die beanstandeten gesetzlichen Regelungen für ab sofort nicht mehr anwendbar erklärt hat, statt bis zur Neuregelung unter hohen Hürden zuzulassen. Dass damit den Sicherheitsbehörden bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung jedweder Zugriff auf Telekommunikations-Verkehrsdaten versperrt bleibe, ist für die Strafverfolgung wie auch für die Gefahrenabwehr sehr zu bedauern, erklärte Minister Bruch. „Der Bundesgesetzgeber muss hier schnell handeln, um diese Lücke zu schließen“, so der Minister. Dass diese Problematik offenbar auch beim Bundesverfassungsgericht durchaus umstritten gewesen sei, hob Bruch im Hinblick auf die mit 4:4 Stimmen getroffene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch abschließend hervor.