„Aufgrund der seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk und den sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes immer weniger Angehörige zur Verfügung, die über einen notwendigen Führerschein für Einsatzfahrzeuge verfügen. Das hat sich auf die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste ausgewirkt“, sagte Innenminister Karl Peter Bruch. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und um die Einsatzfähigkeit der Organisationen nachhaltig sicherzustellen, habe die Landesregierung im November 2010 mit der Rechtsverordnung den Weg für sogenannte „einfache“ Fahrberechtigungen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis 4,75 Tonnen frei gemacht.
Aus Sicht der Landesregierung bestehe jedoch noch weiterer, dringender Handlungsbedarf: „Die Länder brauchen eine Möglichkeit, auch eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen einschließlich des Führens von Fahrzeugkombinationen nach dem Vorbild der Sonderfahrberechtigung von Einsatzfahrzeugen bis 4,75 Tonnen zu erteilen“, forderte Bruch. Dies würde die Einsatzfähigkeit zusätzlich erhöhen. Hier sei der Bund am Zug. Eine von Rheinland-Pfalz mitgetragene Gesetzesinitiative, die eine entsprechende Erweiterung der nun vorliegenden Sonderfahrberechtigung ermöglichen würde, werde derzeit auf Bundesebene beraten und voraussichtlich noch in dieser Woche verabschiedet.