| Rettungsdienst

Bundestag folgt RLP-Initiative: Notfallsanitäter im Einsatz gestärkt

Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag das Notfallsanitätergesetz geändert, sodass Notfallsanitäter bei ihrer Arbeit künftig rechtlich besser abgesichert sind. Dafür hatte Rheinland-Pfalz seit langem gekämpft und im Oktober 2019 bereits eine Bundesratsmehrheit hinter sich vereint.
Unfallstelle
Notfalleinsatz

„Das nun verabschiedete Gesetz wird den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in schwierigen Einsatzsituationen die nötige Rechts- und damit auch Handlungssicherheit geben, um ihr ganzes medizinisches Wissen und Können zum Wohle der Patientinnen und Patienten anzuwenden. Durch die Klärung der Rechtslage erfahren der Beruf und die Arbeit der Einsatzkräfte zudem die besondere Aufwertung und Anerkennung, die ihnen gerecht wird“, so Innenminister Roger Lewentz nach der Entscheidung des Bundestages.

Notfallsanitäter sind nach ihrer Ausbildung befähigt, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive (gewebeverletzende) Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind. 

Wird der Notfallsanitäter aber in einem solchen Fall tätig, erfüllte er bislang den Straftatbestand des Heilpraktikergesetzes, indem er gegen den Heilkundevorbehalt verstieß. Der so genannte Heilkundevorbehalt besagt, dass andere Personen als Ärzte ohne Erlaubnis nicht befugt sind, selbstständig Maßnahmen der Heilkunde durchzuführen. Wurde der Notfallsanitäter allerdings nicht tätig, erfüllte er den Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen. Da ein Eingreifen durch einen rechtfertigenden Notstand nach Strafgesetzbuch gedeckt ist, macht er sich in der Regel zwar nicht strafbar. Dennoch stand der Notfallsanitäter immer im Zwiespalt zwischen Pflicht und Verbot.

„Notfallsanitäter im Einsatz standen vor Eintreffen eines Arztes bislang oft im rechtlichen Zwiespalt zwischen der Hilfe durch eigenverantwortliche medizinische Maßnahmen, die sie aufgrund ihrer Ausbildung auch jetzt schon anwenden konnten und trotzdem nicht durften sowie der Körperverletzung durch Unterlassen. Indem Bundesrat und Bundestag jetzt unserer Initiative gefolgt sind, dürfen Notfallsanitäter künftig auch vor Eintreffen des Arztes invasive Maßnahmen durchführen. Das wird ihrer Ausbildung gerecht und ist eindeutig im Sinne der Patientinnen und Patienten, um deren Leben es in solchen Situationen geht“, so Innenminister Roger Lewentz. Der Arzt wird weiterhin als medizinisch höchst qualifizierte Fach- und Aufsichtsperson bestehen bleiben. Die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollten diesen nicht ablösen, sondern lediglich bei fehlender Anwesenheit eines Arztes, heilkundlich notwendige Maßnahmen ergreifen können ohne dabei in einen rechtlichen Zwiespalt zu geraten.

„Die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter leisten in Rheinland-Pfalz hervorragende Arbeit in der Notfallversorgung. Aufgrund ihrer hochwertigen Ausbildung sind sie in der Lage, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn ein lebensgefährlicher Zustand der Patientinnen und Patienten vorliegt. Ich begrüße, dass die neue Gesetzesformulierung zu mehr Rechts- und Handlungssicherheit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei der Berufsausübung führt“, sagte auch Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

Rheinland-Pfalz hatte vor allem gemeinsam mit Bayern für die Gesetzesänderung gekämpft. Die nun beschlossene Gesetzesänderung entspricht dem von beiden Bundesländern initiierten Gesetzentwurf des Bundesrates. Wörtlich heißt es nun in dem neuen Paragrafen 2a des Notfallsanitätergesetzes: „Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patienten oder dem Patienten abzuwenden“.

Teilen

Zurück