Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten („Wahlcomputern“) ist von Innenminister Karl Peter Bruch begrüßt worden. „Unser höchstes Gericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Wahlgeräten bei Parlaments- und Kommunalwahlen zulässig ist. Dass dabei die Hürden hoch aufgelegt wurden, war zu erwarten“, unterstrich der Innenminister.
Möglich wurde die Entscheidung durch die Wahlprüfungsbeschwerden von zwei Wählern, einem Physiker und Software-Experten sowie dessen Vater, einem emeritierten Politikwissenschaftler. Beide hatten sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlcomputern einer bestimmten Bauart bei der Bundestagswahl 2005 in verschiedenen Wahlbezirken der Bundesländer Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt gewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat über diese Wahlprüfungsbeschwerden jetzt entschieden.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssten die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Die Bundeswahlgeräteverordnung sei verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstelle, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen.
In Rheinland-Pfalz gibt es mit der Landeswahlgeräteverordnung eine mit der beanstandeten Bundeswahlgeräteverordnung vergleichbare Rechtsvorschrift für den Einsatz von Wahlgeräten für Landtags- und Kommunalwahlen. Der Bund, aber auch wir müssen die betroffenen Rechtsvorschriften gründlich überarbeiten. Ferner müssen bestehende Zulassungen überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden, kündigte Bruch an. Er begrüße aber auch, dass das Bundesverfassungsgericht auch klargestellt habe, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist.
Bei der Bundestagswahl 2005 wurden in Rheinland-Pfalz von sechs Gemeinden Wahlgeräte der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Bauart verwendet. Probleme gab es dabei nicht. Bereits seit Ende 2006 empfehlen der Landeswahlleiter und das Innenministerium den Gemeinden, die Beschaffung von Wahlgeräten zurückzustellen.