„Im Gegensatz zur letzten Wahl müssen Wahlberechtigte die Gründe, die sie an einer Stimmabgabe im Wahllokal hindern, nicht mehr angeben“, so der Minister. Wahlberechtigte können jetzt außerdem eine Person beauftragen, für sie den Wahlschein samt Briefwahlunterlagen bei der Verwaltung abzuholen. Auch dies muss, wie bei der Beantragung des Wahlscheines, mittels einer schriftlichen Vollmacht gegenüber der Gemeindeverwaltung angezeigt sein.
Die Wahlberechtigen können die Briefwahlunterlagen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung schriftlich beantragen. Dafür eignet sich das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Antragsformular. Der Antrag ist, ausreichend frankiert, an die Verwaltung zu senden oder dort abzugeben. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Dies kann per E-Mail oder durch mündliche Vorsprache bei der Kommune erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Wer den Antrag im Vertretungsfall für einen anderen stellt, muss allerdings eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorweisen.
Hat die Verwaltung die Erteilung des Wahlscheins genehmigt, ergeben sich für die Wahlberechtigten unterschiedliche Möglichkeiten, ihr Wahlrecht auszuüben.
- Sie können die Briefwahlunterlagen persönlich beim Wahlamt ihrer Gemeindeverwaltung abholen und gleich dort wählen.
- Sie können sich die Briefwahlunterlagen zusenden lassen und von zu Hause oder anderenorts aus wählen.
Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, somit bis Freitag, 5. Juni 2009, 18 Uhr, beantragt werden. Wenn eine wahlberechtigte Person erkrankt und deshalb den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, dürfen Wahlscheine auch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Die plötzliche Erkrankung muss nachgewiesen sein.
„Die Briefwahlunterlagen sollten möglichst so frühzeitig beantragt werden, dass der Stimmzettel rechtzeitig wieder bei der Verwaltung eingeht“, so der Innenminister.