| In eigener Sache

Klarstellung zur Verwaltungsvorschrift Verfassungstreue

In einer Pressemitteilung vom 10. Juli 2025 hatte das Ministerium des Innern und für Sport veröffentlicht, dass die Verwaltungsvorschrift (VV) über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz grundlegend überarbeitet und verschärft wurde.

„Wer sich in den Dienst dieses Staates stellt, muss jederzeit loyal zur Verfassung stehen, ohne Wenn und Aber“, so Innenminister Michael Ebling am vergangenen Donnerstag. Die im Einstellungsverfahren verpflichtende schriftliche Belehrung über die Verfassungstreue wird künftig dahingehend konkretisiert, dass alle Bewerberinnen und Bewerber erklären müssen, dass sie keiner extremistischen Organisation angehören oder in den letzten fünf Jahren angehört haben. Bezugspunkt hierfür ist eine vom Verfassungsschutz regelmäßig aktualisierte, nicht abschließende Liste extremistischer Gruppierungen und Organisationen, bei denen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Neben rechtsextremistischen Organisationen finden sich auch linksextremistische und islamistische Gruppen, Reichsbürger und Selbstverwalter und sonstige extremistische Gruppierungen auf der Liste.

Wer diese Erklärung verweigert und dadurch begründete Zweifel an der eigenen Verfassungstreue im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht ausräumen kann, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt. Auch für bereits bestehende Mitarbeitende kann die Mitgliedschaft in einer solchen gelisteten Organisation ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen darstellen. Entscheidend ist und bleibt in beiden Konstellationen der jeweilige Einzelfall.

Die ursprüngliche Kommunikation zur Neuerung der VV Verfassungstreue vom 10. Juli hat nicht explizit darauf verwiesen, dass sowohl für die Einstellung als auch für bestehende Arbeitsverhältnisse die Einzelfallprüfung zum Tragen kommen kann. Durch diese Unschärfe konnte der Eindruck entstehen, dass die Einzelfallprüfung nicht auch für Bewerberinnen und Bewerber gilt. Wir bedauern, dass es zu diesem Missverständnis kommen konnte. Wir wollen daher heute, für mehr Klarheit sorgen: Die Neufassung und Ergänzung der VV Verfassungstreue ist hinsichtlich der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung sehr klar und versperrt nicht pauschal den Zugang zum öffentlichen Dienst. Besteht eine Mitgliedschaft in einer in der Liste aufgeführten extremistischen Organisation und kann aus diesem Grund die Belehrung zur Verfassungstreue nicht unterzeichnet werden, bestehen begründete Zweifel an der Verfassungstreue. Die Bewerberin und der Bewerber haben die Möglichkeit die Zweifel auszuräumen. Können die zunächst bestehenden Zweifel in dem Maße ausgeräumt werden, dass sich die Ernennungsbehörde von der Verfassungstreue überzeugt zeigt, kann die Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgen. Können diese Zweifel durch die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber jedoch nicht ausgeräumt werden, darf keine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgen. 

Damit verfolgt Rheinland-Pfalz den gleichen Ansatz wie Bayern. Der Ministerrat hat dort am 24. Juni ebenfalls beschlossen, die AfD auf die Liste extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen aufzunehmen. In einer Pressemeldung vom 24. Juni schreibt die Bayrische Staatsregierung dazu: „In Bayern haben wir mit dem Verfahren nach der Bekanntmachung ein Instrument an der Hand, um Bewerber effektiv auf ihre Verfassungstreue überprüfen zu können.“ In Bayern gilt genauso wie in Rheinland-Pfalz die Einzelfallprüfung.

Auch stellen wir klar, dass die VV Verfassungstreue nicht aufgrund der medialen Berichterstattung der vergangenen Tage überarbeitet wurde. Sie sah die Einzelfallprüfung von vornherein vor.

Teilen

Zurück