| Jugendschutz

Landesregierung befürwortet den Einsatz jugendlicher Testkäufer

Die Landesregierung setzt weiter auf Aufklärung, Information und gezielte Präventionsmaßnahmen, um Alkoholmissbrauch entgegenzutreten. Flankierend zu diesen Maßnahmen haben nunmehr das für den Jugendschutz zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und das für die öffentliche Sicherheit zuständige Ministerium des Innern und für Sport Handlungsanleitungen für die Kommunen zum Einsatz von Testkäufern im Rahmen des Jugendschutzes erstellt und den Jugend- und Ordnungsämtern zur Verfügung gestellt.

„Die Handlungsempfehlungen an die Kommunen für den Einsatz jugendlicher Testkäufer sind notwendiger Teil eines ganzheitlichen Ansatzes, Jugendalkoholismus wirksam entgegenzutreten und den Jugendschutz sicherzustellen. Sie sind ein wichtiger Beitrag, jugendliche Gewaltdelikte, die oft im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuss stehen, einzudämmen", sagte Innenstaatssekretär Roger Lewentz. „Je mehr Verkaufsstellen sich an die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes halten und die Frage nach Alter und Ausweis bei Jugendlichen als wesentlichen Bestandteil ihrer beruflichen Verpflichtung betrachten, desto besser kann unsere Jugend vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren geschützt werden", sagte Bildungsstaatssekretärin Vera Reiß. Zugleich betonte sie, dass die gegen den Einsatz von jugendlichen Testpersonen in der Vergangenheit immer wieder geltend gemachten pädagogischen Bedenken zu vielfältigen Schutzmechanismen Anlass gaben, die in die Handlungsanleitungen integriert wurden. Sie stellten bei wertender Gesamtbetrachtung eine ausgewogene Balance zwischen dem jugendpolitischen Interesse an einer effektiven Kontrolle der Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen und den pädagogischen Anforderungen für einen solchen Einsatz dar.
   
Die Handlungsanleitungen haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Testkäufe, die durchgeführt werden, ohne dass Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorliegen, sollen mit „scheinminderjährigen“ Testpersonen (Personen, die das 18. Lebensjahr gerade erst vollendet haben) als Vorstufe zum Einsatz von Minderjährigen durchgeführt werden.
2. Testkäufe, die bei Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht eines Verstoßes begründen, durchgeführt werden, sollen mit Minderjährigen realisiert werden. Für den Einsatz von minderjährigen Testpersonen sind die Interessen des Jugendschutzes und pädagogische Aspekte sorgsam abzuwägen. Es werden folgende Rahmenbedingungen empfohlen:

a) Minderjährige Testpersonen sollen möglichst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit stehen und sollen ein Mindestalter von 17 Jahren nicht unterschreiten. Es wird empfohlen, Testkäufe mit Auszubildenden des öffentlichen Dienstes durchzuführen. Der Einsatz ist freiwillig.
b) Es müssen schriftliche Einwilligungen der Testpersonen und zumindest eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
c) Es sollen nur Personen zum Einsatz kommen, die nach fachlicher pädagogischer Beurteilung in ihrer Persönlichkeitsreife der eines Volljährigen entsprechen. Es ist in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Auswahl und Aufklärung sowie eine angemessene pädagogische Vorbereitung der/des Minderjährigen vor dem ersten Einsatz als Testperson (das Beisein eines Erziehungsberechtigten wird empfohlen) zu gewährleisten. Die Testperson darf nicht eingesetzt werden, wenn die geführten Gespräche mit dem Jugendlichen zu dem Ergebnis kommen, dass der Einsatz als Testkäufer für die persönliche Entwicklung nicht förderlich sein kann.
d) Bei der Vorbereitung auf die Durchführung von Testkäufen ist zu vermitteln, dass die Testperson nicht durch eigenes Erklärungsverhalten die Tatbegehung fördert, indem etwa Fragen zum Alter nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
e) Um den Schutz der Testperson zu gewährleisten, soll der Einsatz nur in Gebieten erfolgen, in denen sich die minderjährige Person für gewöhnlich nicht aufhält und nicht bekannt ist. Es ist darauf zu achten, dass die/der Minderjährige nach Durchführung des Testkaufs keinen weiteren Kontakt zu dem getesteten Geschäft hat und dass ihre/seine Anonymität auch im weiteren Verwaltungsverfahren soweit möglich gewahrt bleibt.
f)  Es wird empfohlen, den Testkauf in einem Gespräch mit der beziehungsweise dem Minderjährigen pädagogisch nachzubereiten. Ein weiterer Einsatz als minderjährige Testperson kommt nicht in Betracht, wenn pädagogische Aspekte dies nahe legen.

Nach einer aktuellen Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist der Alkoholkonsum Jugendlicher zwar rückläufig, aber immer noch auf einem zu hohen Niveau. Zwar dürfen in Deutschland Jugendliche bis 16 Jahre grundsätzlich überhaupt keinen Alkohol erwerben. Schnaps, Likör oder Alcopops dürfen nur an über 18-jährige verkauft werden. Suchtexperten beklagen aber immer wieder, dass die bestehenden Bestimmungen des Jugendschutzes im Einzelhandel, in Tankstellen, Gaststätten oder an Kiosken nicht ausreichend beachtet werden und fordern die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen und wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen.

Die Handlungsanleitungen dienen nicht nur der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs Jugendlicher, sondern können ebenso im gesamten Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes angewandt werden. Damit können Testkäufe auch Spielhallen oder sonstige jugendgefährdende Veranstaltungen oder den Kauf von Tabakwaren oder Trägermedien mit jugendbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten erfassen.

 

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