Das Urteil schaffe Klarheit über die weitere Entwicklung der Verbandsgemeinde.
Das Eingliederungsgesetz verletze die beiden Verbandsgemeinden nicht in ihrer in der Verfassung garantierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, urteilten die Verfassungsrichter. Verstöße gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien nicht gegeben.
Bisher liegen 20 Landesgesetze für Fusionsmaßnahmen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden (VG) vor. Die Gebietsänderungsmaßnahmen erfassen sieben bisherige verbandsfreie Gemeinden und 37 bisherige Verbandsgemeinden. Bis auf die Fusion der VG Kaiserslautern Süd und VG Landstuhl sind 19 der 20 Gebietsänderungsmaßnahmen zwischenzeitlich umgesetzt worden. Drei weitere Entwürfe (VG Kusel / VG Altenglan, VG Hettenleidelheim / VG Grünstadt, VG Betzdorf / VG Gebhardshain) sind bereits in den Landtag eingebracht.
Dreizehn Gebietsänderungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden basieren auf Freiwilligkeit. Acht Gebietsänderungsmaßnahmen wurden auf Anweisung des Landes herbeigeführt. In sieben Fällen sind daraufhin Normenkontrollanträge beim Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz eingereicht worden. In vier Fällen befand der VGH die Fusionen für rechtmäßig (VG Irrel und Neuerburg, VG Wallhalben und Thaleischweiler-Fröschen, VG Kröv-Bausendorf und Traben-Trarbach sowie VG Manderscheid und Wittlich-Land).
Der Klage der VG Maikammer gegen die Eingliederung in die VG Edenkoben hat der VGH im Juni 2015 stattgegeben. Gleichzeitig bestätigten die Verfassungsrichter in ihrem Urteil die Grundzüge der Kommunal- und Verwaltungsreform. Die angeordnete Fusion der VG Maikammer mit der VG Edenkoben wurde mittlerweile wieder rückgängig gemacht. Zwei Urteile zu den Klagen der VG Enkenbach-Alsenborn (gegen Eingliederung der VG Hochspeyer) sowie der Stadt Herdorf / VG Daaden stehen noch aus.
Bis 2019 sollen alle noch ausstehenden Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, die nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform einen eigenen Gebietsänderungsbedarf haben, herbeigeführt werden.