"Die Vorzüge eines landeseinheitlichen Verfahrens haben sich bereits beim Zensus 2011 gezeigt, bei dem Rheinland-Pfalz die bundesweit geringste Abweichung der Einwohnerzahlen nach dem Melderegister gegenüber der mit dem Zensus 2011 amtlich festgestellten Einwohnerzahl aufwies", so Lewentz. Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung des neuen Bundesmeldegesetzes, das zum 1. November 2015 in Kraft tritt. Das Bundesgesetz regelt beispielsweise die Wiedereinführung der Einzugsbestätigung des Vermieters bei der Anmeldung, um Scheinwohnungen zu verhindern oder den besseren Schutz vor Melderegisterauskünften für Werbezwecke und den Adresshandel durch eine erforderliche Einwilligung.
"In Rheinland-Pfalz nutzen wir die Neuregelung, um weitere Daten mit in die Melderegister aufzunehmen, damit diese Informationen verfügbar sind, wenn sie benötigt werden", erläuterte der Minister. Dazu gehören etwa die Hauskoordinaten des Liegenschaftskatasters zu allen Wohnanschriften in Rheinland-Pfalz. "Damit kann es in Notfällen der Polizei, den Rettungsdiensten und Katastrophenschutzbehörden erleichtert werden, bestimmte entlegene Wohngrundstücke aufzufinden und so schneller Hilfe zu leisten", sagte Lewentz. Darüber hinaus ist auch vorgesehen, auf freiwilliger Basis die De-Mail-Adresse meldepflichtiger Bürgerinnen und Bürger im Melderegister speichern zu können, um eine rechtssichere elektronische Kommunikation der Behörden in Rheinland-Pfalz mit diesen zu ermöglichen. "Damit können wir E-Government im Land weiter voranbringen, womit viele Behördengänge bequem von Zuhause aus erledigt werden können", sagte der Minister.
Schließlich sollen mit den Neuregelungen im Pass- und Ausweisrecht auch Erleichterungen für ausländische Staatsangehörige erreicht werden, die über einen elektronischen Aufenthaltstitel verfügen und aufgrund eines Umzugs ihre Anschrift auf dem Aufenthaltstitel ändern lassen müssen. Neben der hierfür zuständigen Ausländerbehörde soll künftig auch die Personalausweisbehörde am Wohnsitz der ausländischen Person für die Änderung der Anschrift auf dem Aufenthaltstitel zuständig sein, sofern sich die jeweilige Kommune dafür entscheidet, diese Aufgabe zu übernehmen.
Durch diese Regelung soll in kreisangehörigen Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, die Bürgerfreundlichkeit gegenüber ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern zu erhöhen. „Wenn die Personalausweisbehörde im Bürgeramt bei einem Umzug einer ausländischen Person die Änderung der Anschrift auf dem Aufenthaltstitel gleich mit erledigt, entfällt eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Ausländerbehörde am Sitz der Kreisverwaltung nur zu diesem Zweck. Dies spart Zeit- und Wege für die Betroffenen", so Lewentz.