Das Raumordnungsverfahren ist ein Instrument der Landesplanung zur Sicherung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung. In dem Verfahren wird die Raumverträglichkeit eines Vorhabens oder einer Planung untersucht, d.h. es sind dessen bzw. deren raumbedeutsame Auswirkungen unter überörtlichen Gesichtspunkten und insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung zu prüfen.
Es ist Aufgabe des Vorhabenträgers, die Verfahrensunterlagen zusammenzustellen und der Raumordnungsbehörde vorzulegen. Zuständige Raumordnungsbehörde ist die Oberste Landesplanungsbehörde, also das Ministerium des Innern und für Sport. Dabei kann sie sich der zuständigen Oberen Landesplanungsbehörde (SGD Nord oder Süd) bedienen. Nach Einleitung des Verfahrens ist es innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Der raumordnerische Entscheid stellt keine Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung dar, sondern stellt die Raumverträglichkeit oder -unverträglichkeit der Planung oder Maßnahme fest, ohne eine unmittelbare Rechtswirkung zu entfalten. Er ist dennoch in den weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen.
Lewentz: „Wir werden diese weiteren Schritte auf dem Weg zur Realisierung der Welterbe verträglichen Mittelrheinbrücke sorgfältig und zügig umsetzen.“