Er verstehe das Urteil allerdings als Wertung einer konkreten Einzelfallproblematik, die keine Rückschlüsse auf die weiteren acht Verfahren im Zusammenhang mit der KVR vor dem Verfassungsgericht zulasse. Dies habe der VGH in seiner Entscheidungsbegründung auch klar zum Ausdruck gebracht.
Wenn der VGH für die Verbandsgemeinde Maikammer eine dauerhafte Leistungsfähigkeit als gewährleistet ansehe und deshalb ihren eigenen Gebietsänderungsbedarf mit rund 8.000 Einwohnern trotz deutlicher Unterschreitung der gesetzlich geregelten Mindesteinwohnerzahl der Verbandsgemeinden von 12.000 Einwohnern vernei¬ne, müsse dies akzeptiert werden, so der Minister.
Mit der Reform sei der umfangreichste Veränderungsprozess im kommunalen Bereich seit 1970 eingeleitet worden, so Lewentz. Dabei seien bislang insgesamt 20 Fusionsgesetze verabschiedet worden, 44 Verbandsgemeinden und verbandsfreie Kommunen seien beteiligt. "Die Enttäuschung über die Einzelfallentscheidung des VGH rührt nicht zuletzt daher, dass wir viele Rückmeldungen haben, wonach die Fusionen vor Ort im Alltag der Menschen überwiegend akzeptiert sind und sich gut entwickelt haben", sagte Lewentz.
Im Fall Maikammer ist das Land der Rechtsauffassung, dass bei der Verbandsgemeinde zwar die Kriterien einer dauerhaften Leistungsfähigkeit vorliegen, dies allerdings aufgrund der signifikanten Unterschreitung der Mindesteinwohnerzahl keinen Einfluss auf ihren eigenen Gebietsänderungsbedarf haben kann.
Die Landesregierung stützt sich bei ihrer Auffassung auf wissenschaftliche Expertisen und die Verfassungsrechtsprechung in Brandenburg. So hat das Verfassungsgericht Brandenburg mit Urteil vom 29. August 2002 festgestellt: "Je stärker allerdings die Einwohnerzahl hinter der Richtzahl zurückbleibt, desto schwerer müssen die Gesichtspunkte wiegen, die für den Fortbestand der Gemeinde sprechen."
Der Fall der Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Maikammer grenzt sich durch dieses Spezialproblem deutlich von den weiteren Gebietsänderungsfällen, zu denen derzeit beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Normenkontrollanträge anhängig sind, ab.
Durch die höchstrichterliche Bestätigung des Grundsätzegesetzes wird die Landesregierung die Kommunal- und Verwaltungsreform unter Würdigung der heutigen Entscheidung konsequent fortführen.