Grundlage ist das EU-Recht, das von Mitgliedstaaten verlangt, sich bei Beteiligung und Verkauf von Unternehmen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer zu verhalten, um Wettbewerbsverzerrungen aus Steuergeldern zu vermeiden. Dieser sog. Private-Investor-Grundsatz ist Entscheidungspraxis von EU-Kommission und EuGH.
Bei Verkauf öffentlicher Unternehmen bedeutet dies konkret, dass das Land als Verkäufer nur den Kaufpreis als Kriterium zugrunde legen darf. Weitergehende Aspekte wie die Nachhaltigkeit des Unternehmenskonzepts und der Erhalt von Arbeitsplätzen dürfen nicht berücksichtigt werden, weil sie einen privaten Verkäufer – der nach Verkauf am Unternehmen ja nicht mehr beteiligt ist – auch nicht interessieren würden. Vielmehr bestünde das Risiko, dass entsprechende Verkaufsbedingungen den Kaufpreis reduzieren. Die Differenz zwischen einem reduzierten Kaufpreis und dem Kaufpreis bei Verkauf ohne Bedingungen kann dann eine Beihilfe sein mit der Folge, dass der Kaufvertrag ggf. nichtig ist oder die Kommission die Beihilfe vom Käufer zurückfordert.
Zum Hintergrund:
In den offiziellen „Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen“ vom 10.2.2012 (Leitfaden zu beihilferechtkonformen Finanzierung, Umstrukturierung und Privatisierung staatseigener Unternehmen) heißt es dazu:
„Erfolgt die Privatisierung hingegen im Zuge einer Veräußerung, das heißt wird das betreffende Unternehmen als Ganzes oder in Teilen außerbörslich an andere Unternehmen verkauft, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein, damit ohne weitere Prüfung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und somit eine Anmeldepflicht ausgeschlossen werden können.
- Es muss eine Ausschreibung durchgeführt werden, die allen Interessenten offen steht, die transparent ist und an keine weitere Bedingungen geknüpft ist wie den Erwerb von Vermögenswerten, für die im Rahmen der Ausschreibung nicht geboten wird, oder die Weiterführung bestimmter Geschäftstätigkeiten.
- Das Unternehmen/die Vermögenswerte muss/müssen an den Meistbietenden veräußert werden und
- die Bieter müssen genug Zeit und ausreichend Informationen erhalten, um eine genaue Bewertung der Vermögenswerte vornehmen zu können, die sie ihrem Angebot zugrunde legen.
<link http: ec.europa.eu competition state_aid studies_reports swd_guidance_paper_de.pdf external-link-new-window>ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/swd_guidance_paper_de.pdf
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