| Öffentlicher Dienst/ Beamtenrecht

Ministerrat verabschiedet modernes Landesbeamtengesetz

Der Ministerrat hat heute ein neues Landesbeamtengesetz in zweiter Lesung verabschiedet. Es wird nun dem Parlament zur Beratung zugeleitet. „Der Gesetzentwurf ist Grundlage für ein zeitgemäßes und fortschrittliches Beamtentum in Rheinland-Pfalz. Zentrales Element des Entwurfs ist die Neugestaltung des Laufbahnrechts für die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten. Auf die bisherige Unterteilung des Ämtergefüges in vier Laufbahngruppen wird zu Gunsten einer einheitlichen Laufbahn mit sechs Fachrichtungen verzichtet. An die Stelle der bisherigen Aufstiegsverfahren tritt eine Qualifizierung in Form einer Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung. Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis wird grundsätzlich auf 45 Jahre festgelegt. Der Gesetzentwurf enthält zudem Besoldungsverbesserungen für Lehrkräfte und den Bereich der Wissenschaftsbesoldung sowie Einkommensverbesserungen für die unteren Besoldungsgruppen.“ Dies teilte Innenminister Karl Peter Bruch nach der Kabinettsitzung mit.

In Rheinland-Pfalz solle der im Rahmen der Föderalismusreform im Beamtenrecht gewonnene Kompe¬tenzzuwachs dazu genutzt werden, das Laufbahnrecht durch die Einführung einer neuen Laufbahnstruktur an die zu er¬wartenden gesellschaftlichen und demografischen Entwicklungen und deren Einflüsse auf die Verwaltung anzupassen, so Bruch weiter. Dadurch sollen die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert, formale Laufbahnwechsel auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und zugleich die Leistungsfähigkeit der Verwaltung gesichert werden. „Das neue Laufbahnrecht setzt die wesentlichen Rahmenbedingungen für die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten und damit auch für die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Ziel der Landesregierung ist, eine bessere Durchlässigkeit der Laufbahn für jede einzelne Beamtin und jeden einzelnen Beamten zu ermöglichen“.

Der Gesetzentwurf sehe nur noch eine einheitliche Laufbahn mit mehreren unterschiedlichen Fachrichtungen vor. Damit entfalle die Kategorisierung nach einfachem, mittlerem, gehobenem und höherem Dienst, konkretisierte der Minister. Die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten erstreckten sich unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung über die gesamte Bandbreite der Laufbahn, die die Ämter der Besoldungsgruppen A und B umfasse. Die notwendige Verknüpfung des Laufbahnrechts mit dem Besoldungsrecht erfolge durch die Festsetzung von vier Einstiegsämtern, die nach der Vor- und Ausbildung differenziert würden.

Ausgehend von dem Grundsatz des lebenslangen Lernens solle den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eröffnet werden, sich durch eine fortschreitende Qualifizierung neue berufliche Perspektiven zu erschließen, unterstrich Bruch. An die Stelle der bisherigen Aufstiegsverfahren (Regel- und Verwendungsaufstieg) trete eine Qualifizierung mit zwei unterschiedlichen Qualifizierungsformen. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllten, könnten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 und A 14 befördert werden, wenn sie die erforderliche Qualifikation im Rahmen einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichteten Ausbildung (Ausbildungs-qualifizierung) oder die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung) erworben hätten. „Der Landespersonalausschuss erhält als unabhängiges Gremium das weitere Aufgabenfeld eines übergreifenden Kompetenzzentrums für Personalentwicklung. Er oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss wirkt an den Qualifizierungskonzepten beratend mit und zertifiziert diese“, so der Minister.

Anstelle der bisherigen Vielzahl von Laufbahnen sehe der Gesetzentwurf nur noch sechs Fachlaufbahnen vor, die fachlich verwandte Aufgabenfelder bündelten. Durch diese Bündelung entfalle ein Großteil der bisherigen Laufbahnwechsel. Der Verwaltungsaufwand und formale Hürden beim Wechsel von Tätigkeiten würden so deutlich verringert und die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten erweitert. Sie könnten so unter erleichterten Bedingungen andere Tätigkeitsfelder übernehmen und damit besser den ständig wechselnden Anforderungen an eine moderne Verwaltung gerecht werden.

Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit werde auf grundsätzlich 45 Jahre festgelegt. „Dies soll insbesondere ermöglichen, auch ältere geeignete Lehrkräfte über Seiteneinsteiger-Programme in das Beamtenverhältnis zu übernehmen“, sagte Bruch.

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