Zum Einen fordert der Rechnungshof das Ministerium auf, bei Ordnungs- und Baumaßnahmen mit vorgesehenen Zuwendungen ab 1,5 Millionen Euro grundsätzlich vor einer Entscheidung über die Förderung eine baufachliche Prüfung durchführen zu lassen. Wenn diese Forderung bereits im Prüfbericht erhoben worden wäre, hätten wir schon im November 2010 sagen können: Selbstverständlich!, denn: Im Ergebnis ist die Forderung seit vielen Jahren gängige Verwaltungspraxis und in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften verankert. Dass die baufachliche Prüfung beim Projekt Bergzaberner Hof unterlassen wurde, ist eingeräumt und hinreichend bekannt (vgl. Pressegespräch des Ministers am 23. September 2010).
Weiterhin fordert der Rechnungshof, dass seine Hinweise zu den nicht zuwendungsfähigen Kosten und zu den marktüblichen Pachteinnahmen bei der noch ausstehenden Bewilligung der Zuwendung zu berücksichtigen sind. Auch hier kann nur gesagt werden: Selbstverständlich!
Zur Kritik am Pachtzins, den der Rechnungshof als zu niedrig bezeichnet: Das Land hat keine Verhandlungen zum Pachtzins geführt. Die Stadt hat einen unabhängigen und vereidigten Sachverständigen sowie den städtischen Sanierungsbeauftragten mit der Berechnung beauftragt. Gleiches gilt im Übrigen mit Blick auf die dem Pächter eingeräumte Kaufoption, deren Wert ebenfalls durch einen unabhängigen und vereidigten Sachverständigen im Auftrag der Stadt ermittelt wurde.
Drittens: Was den vom Rechnungshof geforderten Verzicht auf die Ausnahmeregelung in den Förderbestimmungen, also Verwaltungsvorschriften, für die städtebauliche Erneuerung bzw. deren restriktive Handhabung anbetrifft:
Verwaltungsvorschriften gelten stets nur für den Regelfall. Eine praxisgerechte Handhabung von Verwaltungsvorschriften setzt voraus, dass in atypischen Fällen Ausnahmen zugelassen werden können. Es ist nicht Sinn und Zweck von Verwaltungsvorschriften, unverrückbare Vorgaben zu zementieren, sondern den Regelfall und dessen Handhabung abzubilden. Die Behörde muss aber immer prüfen, ob die vorgesehene Regelung auch auf den Einzelfall passt oder ob eine Abweichung geboten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verwaltungsvorschrift wie hier eine Ausnahmeregelung enthält oder nicht. Das ist Ausfluss des behördlichen Ermessens. Vor diesem Hintergrund kommt ein Verzicht auf die Ausnahmeregelung nicht in Betracht. Dass Ausnahmeregelungen stets restriktiv gehandhabt werden, versteht sich von selbst.
Die baufachliche Bewertung des Projekts steht vor dem Abschluss. Mit der Vorlage durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier wird wie bereits durch den Minister im Rahmen der Innenausschusssitzung vom 26. Oktober 2010 mitgeteilt im Januar zu rechnen sein. Das Projekt „Bergzaberner Hof“ ist noch nicht abgeschlossen, da die Baumaßnahmen noch nicht vollständig beendet sind. Deshalb steht auch eine Endabrechnung aller Leistungen durch die Stadt noch aus. Erst wenn alle Kosten der Maßnahme feststehen und deren Verwendungsnachweis von der Stadt vorgelegt wird, kann abschließend ermittelt werden, in welcher Höhe die Kosten zuwendungsfähig sind.
Fest steht aber, dass längst nicht alle im Rahmen der Modernisierung und Sanierung des „Bergzaberner Hofs“ angefallenen Kosten bei der Förderung des Landes berücksichtigt werden können, denn die Förderhöhe von 90 Prozent bezieht sich allein auf die zuwendungsfähigen Kosten. Diese stehen noch nicht fest.