Rheinland-Pfalz hat seinen bisherigen Erlass bereits an diesen Mustererlass angepasst und Ordnungsbehörden wie Polizei heute darüber informiert.
„Ordnungsbehörden und Polizei müssen überall in Deutschland rechtssicher gegen das Verwenden von Reichs- und Reichskriegsflaggen vorgehen können, wenn diese als Provokation oder gar unter aggressiven Begleitumständen verwendet werden. Deshalb ist es gut, dass die Innenminister hierzu eine einheitliche Regelung gefunden haben“, so Innenminister Roger Lewentz. Die rechtsextreme Szene müsse überall in Deutschland bei entsprechender Verwendung dieser Flaggen mit Konsequenzen rechnen. Insbesondere werde in Fällen dieser Art ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Flaggen an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft demonstrativ gehisst oder verwendet werden oder wenn ausländerfeindliche Parolen skandiert werden.
Das rheinland-pfälzische Innenministerium hatte bereits im Herbst einen aktualisierten Erlass herausgegeben, mit dem die bestehenden Eingriffsmöglichkeiten zum Vorgehen gegen Reichs- und Reichskriegsflaggen konkretisiert wurden. Auch das Zeigen und Verwenden der schwarz-weiß-roten Reichsflagge in der Öffentlichkeit sollte in Rheinland-Pfalz seitdem von Ordnungsbehörden und Polizei unterbunden werden. Voraussetzung war, dass durch das Zeigen der Flagge, die von 1933 bis 1935 auch als „Flagge des Dritten Reiches“ verwendet wurde, eine einschüchternde und die Bevölkerung provozierende Wirkung ausging.
Bereits nach einem Erlass aus dem Jahre 1998 waren die Ordnungsbehörden und die Polizei in Rheinland-Pfalz gehalten, das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflaggen aus der Zeit vor 1935 in der Öffentlichkeit zu unterbinden und die Flaggen sicherzustellen.
Die neue bundesweit einheitliche Regelung umfasst die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches (von 1867 bis 1921), die Kriegsflagge des Deutschen Reiches (von 1922 bis 1933), die Kriegsflagge des Deutschen Reiches (von 1933 bis 1935) und die Reichsflagge ab 1892/Flagge des „Dritten Reichs“ von 1933 bis 1935. Die Kriegsflagge des Deutschen Reichs von 1935 bis 1945 enthält neben dem Eisernen Kreuz zusätzlich das Hakenkreuz. Das Zeigen dieser Flagge in der Öffentlichkeit ist strafbar.