"Auch das so genannte Initiativrecht wird erweitert und erstreckt sich erstmals auf Angelegenheiten des organisatorischen und wirtschaftlichen Bereichs“, betonte der Minister. So wird auch zum ersten Mal den Personalräten der im Wettbewerb mit Privatunternehmen stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie etwa der Sparkassen, in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, in denen bisher die Mitbestimmung ausgeschlossen war, die Mitwirkung eingeräumt. Zukünftig entscheide bei Einwendungen des Personalrats nicht mehr die Dienststellenleitung, sondern das in der Satzung oder Verfassung vorgesehene Beschlussorgan endgültig.
„Die Überwachungsaufgaben des Personalrats werden zusätzlich dadurch gestärkt, dass die Antidiskriminierungsklausel in die Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen übernommen wird“, erklärte Bruch weiter. Für die Rechtsstreitigkeiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz werde das Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ersetzt. „Dies erleichtert den Rechtsschutz der Personalvertretungen“, so Bruch weiter. Auch erhalte ein Personalrat künftig die Möglichkeit, seine Mitteilungen nicht nur an den zur Verfügung stehenden Anschlagflächen, sondern auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen zu lassen.
„Junge Menschen bilden sich heute mehr fort, nutzen die Möglichkeiten eines zweiten Bildungsweges, absolvieren mehrere Berufsqualifizierungen und befinden sich damit länger in einer Phase der Ausbildung. Bisher galt eine Altersgrenze (Vollendung des 25. Lebensjahres), bis zu der jugendliche Beschäftigte Jugend- und Auszubildendenvertretungen wählen oder sich selbst zur Wahl stellen konnten. Um den geänderten Bildungsverhalten Rechnung zu tragen und eine Mitarbeit länger zu ermöglichen, fällt diese Altersgrenze nun weg“, erläuterte Bruch weiter.
Eine Vielzahl von weiteren überwiegend redaktionellen Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes beruhe auf anderen Gesetzen, den neuen Tarifverträgen, der Rechtsprechung sowie auf Organisationsmaßnahmen der Landesregierung. „Die vom Gesetzentwurf betroffenen Stellen außerhalb der Landesregierung, insbesondere die kommunalen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände, erhalten nun ausreichend Gelegenheit, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge an das Innenministerium zu richten“, sagte Bruch abschließend.