| Kommunal- und Verwaltungsreform

Erste Gesetze zur Kommunal- und Verwaltungsreform auf den Weg gebracht

Der Ministerrat hat heute zwei von Innenminister Karl Peter Bruch vorgelegte Gesetzentwürfe zur Kommunal- und Verwaltungsreform nach erster Beratung gebilligt. „Die Landesregierung hält damit ihren Fahrplan zur Ausgestaltung dieser wichtigen Reform für das Land, seine Kommunen und die Bürgerinnen und Bürger ein. Beide Gesetzentwürfe gehen jetzt in das Beteiligungsverfahren“, sagte Innenminister Bruch. Nach dieser Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, des Kommunalen Rates sowie der Anhörung anderer Stellen und der Unterrichtung des Landtages werden die Gesetzentwürfe erneut im Ministerrat beraten und anschließend in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

„Die letzte große kommunale Funktional- und Gebietsreform in Rheinland-Pfalz liegt über dreißig Jahre zurück“, betonte Bruch. Daraus seien Strukturen erwachsen, die sich grundsätzlich bewährt hätten. Die Herausforderungen der Zukunft, insbesondere die demografischen Entwicklungen, die öffentlichen Finanzen, Änderungen des Aufgabenspektrums der Verwaltungen und die Weiterentwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien erforderten jedoch eine Optimierung der bestehenden Strukturen. „Ziele unserer Reform sind daher vor allem eine Verbesserung der behördlichen Zuordnung von Zuständigkeiten, eine Verbesserung von Abläufen und Verwaltungsverfahren, eine Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen, der Ausbau der interkommunalen Kooperation, und nicht zuletzt die Verbesserung der Bürgernähe und des Bürgerservices der Kommunen und eine Erweiterung der Möglichkeiten einer unmittelbaren Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Gerade Letzteres haben uns die Menschen bei unserer breiten Bürgerbeteiligung zur Reform mit auf den Weg gegeben“, hob Bruch hervor.

Das „Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“, das so genannte Vorschaltgesetz, bildet die Grundlage, um die weiteren Prozesse zur Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen und zur Ausweitung interkommunaler Kooperationen auf eine Rechtsgrundlage stützen und damit fördern zu können. Es enthält allgemeine Grundregeln, die bei Gebietsänderungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rahmen der Reform zur Anwendung kommen. Dazu zählen die bekannten Kriterien wie Einwohnerzahl, Zahl der Ortsgemeinden, Fläche einer Verbandsgemeinde usf. sowie besondere Gründe, weshalb etwa die Unterschreitung von Mindestgrößen zugelassen werden kann. Der Gesetzentwurf legt zudem die finanziellen Anreize im Rahmen der Freiwilligkeitsphase fest. Ferner formuliert er Grundsätze zur Wahl und Rechtsstellung der Organe bei neu- und umgebildeten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden: Wann werden die neuen Räte gewählt, wie geht man mit hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bisheriger verbandsfreier Gemeinden und Verbandsgemeinden um und Ähnliches. Er regelt den Übergang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die neuen Verwaltungen, den Übergang des Vermögens und die Rechtsnachfolge der bisherigen Kommunen.

Besonderes Gewicht kommt den Elementen der Ausweitung der Bürgerfreundlichkeit, der Bürgernähe und der Erweiterung der Möglichkeiten zur unmittelbaren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu. Sie sind Ausfluss der vielen Anregungen der Bürgerinnen und Bürger bei der breiten Bürgerbeteiligung im Rahmen der Reform (Regionalkonferenzen, Bürgerkongresse, Planungszellen, Repräsentativbefragung, Online-Befragung). Der Gesetzentwurf sieht dazu beispielsweise eine „Experimentierklausel“ vor, die zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere zur Verbesserung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, der Verfahrens- und Verwaltungsabläufe, zum Ausbau der Bürgerdienste und zur Erweiterung der Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zur unmittelbaren Beteiligung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, dazu berechtigt, kommunalen Gebietskörperschaften zeitlich begrenzte Ausnahmen von landesrechtlichen Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensregeln zuzugestehen. Außerdem soll durch eine Änderung der Gemeindeordnung das Quorum für Bürgerbegehren von 15 Prozent auf 10 Prozent und das Zustimmungsquorum für Bürgerentscheide von 30 Prozent auf 20 Prozent gesenkt werden. Schließlich soll auch das Zweckverbandsgesetz geändert werden, um die interkommunale Kooperation deutlich auszuweiten.

Mit dem „Zweiten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ soll die so genannte 64er-Liste umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf zielt auf eine Verbesserung der behördlichen Zuordnung von Aufgaben und von Verfahrensabläufen ab. Die in diesem Gesetzentwurf formulierten Zuständigkeitsänderungen sollen überwiegend zu einer orts-, sach- und bürgernäheren Aufgabenausübung führen. Eine damit einhergehende Verbesserung von Verfahrensabläufen kann eine schnellere, qualitativ bessere und wirtschaftlichere Abwicklung von Verwaltung bewirken. Auf diese Weise wird der von der Landesregierung seit vielen Jahren verfolgte Weg der Verwaltungsoptimierung hin zu einer noch bürger- und wirtschaftsfreundlicheren Ausrichtung fortgesetzt. Die dem Gesetzentwurf zu Grunde liegende 64er-Liste ist das Ergebnis einer intensiven Aufgabenkritik. Sie hat die Aufgaben aller Ebenen der unmittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen einbezogen.

Der Gesetzentwurf trägt ebenfalls den Ergebnissen der Bürgerbeteiligung im Rahmen der Reform Rechnung. Was die Änderung von Aufgabenzuständigkeiten anbelangt, sind im Rahmen der Bürgerbeteiligung vor allem die Vorschläge gekommen, Zuständigkeiten von der unmittelbaren Landesverwaltung in den kommunalen Bereich und dort hauptsächlich auf die Ebene der Gemeinden und Städte sowie Verbandsgemeinden zu verlagern sowie Aufgabenzuständigkeiten thematisch zusammenzuführen.

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