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Innenministerium lässt Einsatz minderjähriger Testkäufer in Lotto-Annahmestellen grundsätzlich zu

„Das Ministerium des Innern und für Sport hat in Abstimmung mit dem für den Jugendschutz zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ab sofort erlaubt, unter besonderen Voraussetzungen die Einhaltung des Minderjährigenschutzes in Lotto-Annahmestellen auch durch den Einsatz minderjähriger Testkäufer zu überprüfen“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit.

In Rheinland-Pfalz soll das Verfahren zur Überprüfung des Minderjährigenschutzes in Lotto-Annahmestellen künftig in folgender Weise zweistufig erfolgen: Ergeben sich im Rahmen einer ersten Stufe des Verfahrens durch den Einsatz von so genannten „Scheinminderjährigen“, also Personen, bei denen die Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht allzu lange zurückliegt, Anhaltspunkte dafür, dass eine Annahmestelle den Jugendschutz nicht strikt beachtet, können sodann weitere Überprüfungen dieser Annahmestelle durch den Einsatz einer tatsächlich minderjährigen Person erfolgen.

Nach dem Konzept des Innenministeriums zu diesen Testkäufen durch Minderjährige gelten folgende Anforderungen:

  • Die minderjährige Testperson soll möglichst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit stehen; ein Mindestalter von 17 Jahren darf keinesfalls unterschritten werden.
  • Es muss eine schriftliche Einwilligung des/ der Minderjährigen und der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  • Die/ der Minderjährige ist vor einem Einsatz als Testperson durch professionelle pädagogische Beratung im Beisein zumindest eines Erziehungsberechtigten vorzubereiten; die hiermit verbundenen Fragen sind vorab mit dem zuständigen Jugendamt vor Ort im Einzelnen abzustimmen. 
  • Das zuständige Jugendamt darf nach einem Gespräch mit der/ dem Minderjährigen nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Einsatz als Testkäufer für die weitere persönliche Entwicklung nicht förderlich ist.
  • Jeder Einsatz einer minderjährigen Testperson ist pädagogisch nach inhaltlicher Empfehlung durch das zuständige Jugendamt nachzubereiten.

Bereits im Frühjahr 2008 war das Innenministerium mit dem Einsatz minderjähriger Testpersonen in Lotto-Annahmestellen befasst. Die insbesondere von Kinderschutzverbänden geäußerte Kritik an dieser Vorgehensweise wurde vom Innenministerium nach eingehender rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht geteilt. Gleichwohl wurde Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gebeten, künftig nur so genannte Scheinminderjährige einzusetzen. „Die nunmehr getroffene Entscheidung, unter den genannten Voraussetzungen Testkäufe Minderjähriger zuzulassen, berücksichtigt die Forderung des Fachbeirats Glückspielsucht vom November 2008, zur effektiven Kontrolle des Jugendschutzes in Lotto-Annahmestellen Testkäufe Minderjähriger zu ermöglichen. Sie erleichtert zudem die Möglichkeit, einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz prozessual beweisen zu können“, erläuterte Innenminister Bruch. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den gesetzlichen Auftrag des Fachbeirats Glückspielsucht, die obersten Glückspielaufsichtsbehörden aller Bundesländer bei dem Vollzug des Glückspielstaatsvertrages zu beraten und auf die bereits verwirklichte Umsetzung dieser Forderung des Fachbeirats in anderen Bundesländern.

„Angesichts der hohen Hürden für einen Einsatz minderjähriger Testkäufer halte ich deren Einsatz im Einzelfall im Rahmen einer Güterabwägung zwischen jugendpolitischen Bedenken einerseits und dem Interesse an einem funktionierenden Jugendschutz bei Glücksspielen andererseits für verantwortbar und interessengerecht“, so Bruch. Der Minister betonte, dass es flächendeckende oder anlassunabhängige Kontrollen auf Verdacht durch minderjährige Testkäufer auch künftig nicht geben werde.

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