Seit der Umsetzung der 2. EG-Führerscheinrichtlinie im Jahre 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen gefahren werden. „Den Freiwilligen Feuerwehren, dem Rettungsdienst und den anderen Hilfsorganisationen standen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge über 4,75 Tonnen zulässiger Gesamtmasse zur Verfügung, die die notwendige Fahrerlaubnis besitzen. Das wird sich nun ändern“, sagte der Minister. Der Bund habe im vergangenen Jahr die Voraussetzungen geschaffen, eine vereinfachte Fahrberechtigung auch für Einsatzfahrzeuge von 4,75 bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse zu erteilen. Rheinland-Pfalz setze dies nun um.
„Im Land können zudem künftig die ehrenamtlichen Angehörigen, die ihr freiwilliges ökologisches, ihr freiwilliges soziales Jahr oder aber den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, entsprechende Sonderfahrberechtigungen erwerben. Damit vereinfachen und verbessern wir die Einsatzfähigkeit aller Dienste und die rechtliche Situation für die vielen Ehrenamtlichen zusätzlich“, sagte Roger Lewentz.