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Rheinland-Pfalz ist durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen.
Der Umsetzung der Vorgaben des WindBG dient das am 23. März 2024 in Kraft getretene Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG). Nach § 1 LWindGG sind in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2030, zwei Jahre vor dem gemäß Bundesvorgaben vorgesehenen Zeitpunkt, mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Adressaten des LWindGG sind die Träger der Regionalplanung.
Die Windenergieflächen-Potenzialanalyse ist Grundlage für die im Rahmen eines Änderungsgesetzes vorgesehene Festlegung von regional differenzierten Teilflächenzielen Windenergie für die zweite Ausbaustufe des LWindGG.
Die Windenergieflächen-Potenzialanalyse mit drei Anlagen ist als Vorabzug im Downloadbereich eingestellt.