„Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir klare und faire Ziele für alle Regionen“, sagte Innenminister Michael Ebling. „Der Gesetzentwurf legt differenzierte, regionsspezifische Teilflächenziele für die vier Planungsgemeinschaften sowie den Verband Region Rhein-Neckar in dessen rheinland-pfälzischem Teilraum fest. Demnach muss jede Planungsregion bis Ende 2029 einen bestimmten Anteil ihrer Fläche als Vorranggebiete für Windenergie ausweisen. Grundlage dafür ist eine Flächenpotenzialanalyse auf Basis des öffentlichen Flächenportals „Erneuerbare Energien“, die zeigt, wo Windenergie möglich und sinnvoll ist. Dabei wurde bewusst ein maßvolles Vorgehen gewählt, das den Ausbau der erneuerbaren Energien voranbringt, ohne die Interessen der Regionen und Kommunen zu übergehen.“
Die im Gesetzentwurf festgelegten Flächenziele sind Mindestvorgaben. „Wo mehr möglich ist, sollen die Regionen auch mehr leisten“, so Ebling. „Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass überhöhte Zielwerte den gesellschaftlichen Konsens nicht gefährden oder die Steuerung durch die Bundesvorgaben aushebeln.“ Ein wichtiger Baustein bleibe dabei der Solidargedanke zwischen den Regionen: Überschüssige Flächen einer Planungsgemeinschaft können anderen Regionen übertragen werden, wodurch Flexibilität geschaffen wird, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
Mit der zweiten Ausbaustufe des LWindGG verknüpft Rheinland-Pfalz eigene ambitionierte Klimaziele mit einer vorausschauenden Flächensteuerung. „Die Energiewende gelingt nur im Schulterschluss mit den Regionen und deren Kommunen. Mit der zweiten Ausbaustufe schaffen wir die Voraussetzungen, um die Zielmarke 2030 zu erreichen, sensible Landschaften zu schützen und regionale Fairness zu sichern. So leisten wir einen wichtigen Beitrag für eine klimafreundliche und nachhaltige Energieversorgung in Rheinland-Pfalz“, betonte Ebling abschließend.
Hintergrund:
Das Landeswindenergiegebietegesetz ist am 23. März 2024 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar, in einer ersten Ausbaustufe bis Ende 2026 jeweils mindestens 1,4 Prozent ihrer Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie im Regionalplan auszuweisen. Der Unterschied der Vorgaben des gültigen LWindGG und des Änderungsgesetzes betrifft 0,8 Prozent der Landesfläche, das sind rund 15.880 ha. Dies entspricht einer Fläche von etwa 22.685 Fußballfeldern oder etwa der 1,6-fachen Fläche des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Mainz.
Die Flächenpotenzialanalyse ist hier abrufbar.