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Abstandsmessung ab Mastmitte erleichtert Windenergie-Planung

Die Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen werden ab sofort ab der Mitte des Mastfußes bemessen und nicht mehr ab der Rotorspitze. Die Neuerung verfügte Staatssekretärin Nicole Steingaß in einem entsprechenden Rundschreiben an alle Landesplanungsbehörden und Planungsgemeinschaften im Land.
Windkraftanlagen (Symbolbild)
Windkraftanlagen (Symbolbild)

„Mit der geänderten Vorgabe stehen nun weitere Flächen im Land für die Windenergienutzung zur Verfügung“, so die Staatssekretärin. Windenergieanlagen dürfen demnach zukünftig durchschnittlich 60 bis 80 Meter näher zu sog. reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten errichtet werden.

Das Rundschreiben kann als erster Schritt zur Umsetzung des neuen Koalitionsvertrages betrachtet werden, in dem sich die Koalitionspartner verpflichtet haben, den Klimaschutz zugunsten jetziger und nachfolgender Generationen voranzutreiben.

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